Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von flüssigen Weichspülmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1979Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750 oder 1 000 ml oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml und in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.Paragraph 2, (1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750 oder 1 000 ml oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml und in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
Dokumentnummer
NOR12031386
Alte Dokumentnummer
N2197910642S