Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1 lit a, lit b
Steuersatz.
§ 2.
(1) Die Schaumweinsteuer beträgt für ein einen Liter Schaumwein
a) der Unternummern 2204 10, 2205 10 A und 2205 90 A des Zolltarifs 24 36 S;,
b) der Unternummer 2206 00 A des Zolltarifs 12 18 S.
(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweines entspricht.
(3) Wer Schaumwein gegen Entgelt abgibt, ist berechtigt, dem Abnehmer die auf den abgegebenen Schaumwein entfallende Schaumweinsteuer gesondert zu berechnen. Die Schaumweinsteuer ist in diesem Fall ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten Kaufpreises.
Art. 10 (ÜR)neu
Artikel X
Schaumweinsteuergesetz 1960
(Anm.: zu § 2, BGBl. Nr. 247/1960)
1. (Anm.: betrifft Novellierungsanweisung)
2. Z 1 ist auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991 entsteht oder für den in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1991 liegt.