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Fassungsvergleich zu MinStG 1981××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mineralölsteuergesetz 1981 (MinStG 1981) (aufgehoben) 1
§ 38geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.1982 – 30.12.1991 · idF BGBl. Nr. 597/1981 § 38↗RIS↗
in Kraft 31.12.1991 – 31.12.1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994 § 38↗RIS↗
Flüssiggasbetriebe Kraftstoffbetriebe
§ 38.
(1) Flüssiggasbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in oder aus denen Flüssiggas als Treibstoff an Kraftfahrzeuge abgegeben wird (Flüssiggas-Abgabebetriebe) und Betriebe, für deren Rechnung Flüssiggas an Flüssiggas-Abgabebetriebe geliefert wird (Flüssiggas-Lieferbetriebe). Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wird oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(2) Wer einen Flüssiggasbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige). Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.
(3) Wer außerhalb eines Flüssiggas-Abgabebetriebes eine Anlage zur Abgabe von Flüssiggas als Treibstoff an Kraftfahrzeuge einrichtet einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Anlage der Betrieb befindet, binnen einer Woche nach ihrer Fertigstellung den Standort der Anlage drei Tagen schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991