Änderungen zwischen den Fassungen
§ 41geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 2
§ 41.
(1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches Mineralöl
1. in das Freilager aufgenommen wurde; welches Mineralöl
a) in das Freilager aufgenommen wurde;
b) im Freilager verbraucht wurde;
c) aus dem Freilager weggebracht wurde;
2. welche anderen Stoffe im Freilager verbraucht wurde; einem Mineralöl zugesetzt wurden.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 bis 4 5 entsprechen.