Änderungen zwischen den Fassungen
§ 44geändertBezeichnung, Text (neu), Z 1 (neu), Z 2 (neu)
Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes ist verpflichtet,
1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;
2. dem Abnehmer des Kraftstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.
Anmerkung