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Fassungsvergleich zu MinStG 1981××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mineralölsteuergesetz 1981 (MinStG 1981) (aufgehoben) 1
§ 44geändertBezeichnung, Text (neu), Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 01.01.1982 – 30.12.1991 · idF BGBl. Nr. 597/1981 § 44↗RIS↗
in Kraft 31.12.1991 – 31.12.1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994 § 44↗RIS↗
§ 44. Der Inhaber eines Flüssiggas-Lieferbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Flüssiggas er an Flüssiggas-Abgabebetriebe geliefert hat. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden solchen belieferten Betrieb dessen Bezeichnung und Anschrift, das Eigengewicht der gelieferten Flüssiggasmengen, der Tag der Lieferung und der Tag der Aufnahme (§ 5 Abs. 1 Z 3) in diesen Betrieb zu ersehen sein.
Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes ist verpflichtet,
1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;
2. dem Abnehmer des Kraftstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991