Änderungen zwischen den Fassungen
§ 45geändertAbs 1
§ 45.
(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 39 bis 44 43) sind in der Regel für Mineralöl am Tag der Herstellung, der Aufnahme, der Wegbringung, der Abgabe, des Verbrauches oder der Verwendung und für Flüssiggas am Tag der Lieferung oder der Aufnahme aufzuzeichnenden Mengen vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörigen Belege eingesehen werden können.
Anmerkung