Änderungen zwischen den Fassungen
§ 47geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 5, Z 7; Abs 3
§ 47.
(1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl oder Flüssiggas Kraftstoffe der Besteuerung entzogen wird werden.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,
1. in den im § 46 Abs. 1 angeführten Betrieben, Anlagen, Kraftfahrzeugen und Transportmitteln Nachschau zu halten;
2. Transportbehältnisse (§ 46 Abs. 2 1 Z 5) auf ihren Inhalt zu prüfen;
3. Mineralölproben, Flüssiggasproben Kraftstoffproben und Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von Mineralöl oder Kraftstoffen bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder zu deren Erzeugung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
4. die Bestände an Mineralöl, an Flüssiggas Kraftstoffen und an den in Z 3 bezeichneten Waren festzustellen;
5. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
6. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 39 bis 45) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
7. Mineralöl oder Kraftstoffe und zur Aufnahme von Mineralöl oder Flüssiggas Kraftstoffen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von Mineralöl- Mineralöl oder Flüssiggasmengen Kraftstoffmengen geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;
8. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.
(3) Besondere Überwachungsmaßnahmen können darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten des Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede beabsichtigte Aufnahme von Mineralöl oder Kraftstoffen in den Betrieb oder jede beabsichtigte Wegbringung von Mineralöl oder Kraftstoffen anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen bei ihm eingelangt sein müssen.
Anmerkung
Schlagworte