Änderungen zwischen den Fassungen
§ 48geändertBezeichnung, Text (neu)
Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen (Art und Eigengewicht) an Mineralöl und Kraftstoffen sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden; in einem Verwendungsbetrieb sind nur die Bestände an dem im § 42 bezeichneten Mineralöl, in einem Kraftstoffbetrieb nur die Bestände an Kraftstoffen festzustellen.
Anmerkung