Änderungen zwischen den Fassungen
§ 49geändertBezeichnung, Text (neu)
Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 39 bis 45 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen (Art und Eigengewicht) an Mineralöl, Kraftstoffen oder anderen Stoffen in einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, verbraucht, verwendet, weggebracht oder abgegeben wurden.
Anmerkung