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Fassungsvergleich zu MinStG 1981××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mineralölsteuergesetz 1981 (MinStG 1981) (aufgehoben) 1
§ 49geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1982 – 30.12.1991 · idF BGBl. Nr. 597/1981 § 49↗RIS↗
in Kraft 31.12.1991 – 31.12.1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994 § 49↗RIS↗
§ 49. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 39 bis 45 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an Mineralöl (Art und Eigengewicht) oder Flüssiggas in einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, geliefert, aufgenommen, verbraucht, verwendet oder weggebracht wurden.
Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 39 bis 45 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen (Art und Eigengewicht) an Mineralöl, Kraftstoffen oder anderen Stoffen in einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, verbraucht, verwendet, weggebracht oder abgegeben wurden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991