Änderungen zwischen den Fassungen
§ 20geändertAbs 3 (neu)
Kosten
§ 20.
(1) Die Beisitzer der Landesberufungskommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
(2) Die Vorsitzenden dieser Kommission erhalten eine Entschädigung. Diese wird einerseits von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, andererseits vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger je zur Hälfte getragen.
(3) Die Kosten der Landesberufungskommission sind gemäß § 13 Abs. 2 zu tragen.
§ 34geändertAbs 3
… 3 unveränderte Absätze
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34.
(1) Die Beisitzer der Landesberufungskommission sind innerhalb eines Monates nach Kundmachung dieser Verordnung von den in Betracht kommenden, zur Entsendung verpflichteten Stellen zu entsenden.
(2) Die erste Amtsdauer der Mitglieder der Landesberufungskommissionen endet am 31. Dezember 1994.
(3) Die derzeit laufende Amtsdauer der Bundesschiedskommission endet am 31. Dezember 1991. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 719/1991)
(4) Diese Verordnung ist auch anzuwenden auf die Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten aus Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden.
(5) Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig sind.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei Schiedskommissionen anhängige Verfahren sind, soweit dies nicht schon geschehen ist, von Amts wegen an die nunmehr hiefür zuständigen Schiedskommissionen zu überweisen.