Änderungen zwischen den Fassungen
Bestimmung der Waren der Anlage B, auf die die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden sind (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 90; Abs 30; Abs 60
… 6 unveränderte Absätze
§ 1.
Auf die nachstehend genannten Waren der Anlage B sind die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden:
(10) - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:
12 - - aus Baumwolle
(90) - andere:
92 - - aus Baumwolle
6204 - - Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke,
Röcke, Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
und dergleichen und kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen oder
Badebekleidung), für Frauen oder Mädchen:
(10) - Kostüme:
12 - - aus Baumwolle
(20) - Ensembles:
22 - - aus Baumwolle
(30) - Jacken und Sakkos (Blazer):
32 - - aus Baumwolle
… 10 unveränderte Absätze
(40) - Kleider:
42 - - aus Baumwolle
(50) - Röcke und Hosenröcke:
52 - - aus Baumwolle
(60) - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen
und kurze Hosen:
62 - - aus Baumwolle
6205 - - Hemden für Männer oder Knaben:
20 - aus Baumwolle
6206 - - Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:
30 - aus Baumwolle
6207 - - Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,
(10) - Unterhosen:
… 9 unveränderte Absätze
11 - - aus Baumwolle
(20) - Nachthemden und Pyjamas:
21 - - aus Baumwolle
6209 - - Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:
20 - aus Baumwolle
6211 - - Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere
Bekleidung:
(40) - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
42 - - aus Baumwolle