Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertZ 3, Z 4
… 34 unveränderte Absätze
1. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A, B und E,
2. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, oder die für die Definitivstellung in seiner Verwendung erforderliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
3. Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
4. Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3,
5. Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und
H 2 und für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe
H 4,
6. Planstellen für Richteramtsanwärter,
7. Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
8. Planstellen für Lehrer,
9. Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
10. Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 10.1. Verwendungsgruppe PT 2, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß § 184b Abs. 4 BDG 1979 erfolgt,
a) Ernennungen im Postdienst auf Planstellen der Dienstzulagengruppen 1 und A und
b) Ernennungen im Fernmeldedienst, die auf Grund einer Verwendung vorgenommen werden, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, BGBl. Nr. 41/1984, als wesentliches Merkmal eine Gruppe oder bestimmte Anzahl von nachgeordneten Arbeitskräften, insbesondere Facharbeitern, beinhaltet,
a) mit schwierigen Kartei- und statistischen Arbeiten,
b) mit schwierigem fernmeldetechnischen Zeichnerdienst,
c) mit schwierigem Meßhelferdienst,
d) des Vermittlungsdienstes bei großen Nebenstellenanlagen,
e) mit Abfragen und Eingaben im Rahmen vorhandener Informationssysteme oder
f) des Dienstes eines Facharbeiters als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
a) im fachlichen Hilfsdienst bzw. im fachlichen technischen Hilfsdienst,
b) als angelernter Arbeiter mit der Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und
c) im Vermittlungsdienst bei mittleren Nebenstellenanlagen.
1. wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,
2. wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
3. für Ernennungen, die mit einer Maßnahme gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4 letzter Satz, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 55 Abs. 2 zweiter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz oder § 82 a Abs. 4 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, verbunden sind.,
4. wenn der Aufzunehmende bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung aus dem Bereich der Bundesverwaltung oder deren Organisationsreform im Sinne der Anlage 1 vorgesehen ist.
§ 2geändertZ 2
1. Überstellung in die Verwendungsgruppen A, B oder D,
2. Beförderung, wenn die in der Anlage 2 angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
… 6 unveränderte Absätze
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
3. das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
4. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
5. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
Anl. 1geändertZ 1, Schlussteil, Z 2, Text, Z 3 bis Z 14
Anl. 2neu
Anlage 2
Voraussetzungen
Beab- --------------------------------------------------------------
sich- Erreichte besol- Effektive Min-
tigte dungsrechtliche Dienstzeit dest-
Beför- Stellung im Zeit- in ge-
derung punkt der samt-
auf Beförderung dienst-
eine -------------------------------------- zeit
Plan- Leistungs- Dienst-Ge- Jahre Verwen-Dienst- Jah-in
stelle feststellung klasse halts- in dungs- klasse re Jah-
der stufe der oder ren *3)
Ge- Entloh-
-------- halts- nungs-
VGr.DKl. stufe gruppe
---------------------------------------------------------------------
A IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 5 - - - - -
V *1).......... IV 9 1/2 - - - -
*2).......... IV 9 1 - - - -
VI *1).......... V 5 1/2 A V 4 -
*2).......... V 5 1 A V 4 -
B IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 4 - B/b - 2 14
V *1).......... IV 6 1 1/2 B IV 5 1/2 -
*2).......... IV 7 - B IV 6 -
C IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 3 - C/c - 2 24
P 1 IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 3 - P 1/p 1 - 2 28
---------------------------------------------------------------------
*1) bei erheblicher Überschreitung des zu erwartenden
Arbeitserfolges (§ 87 Abs. 1 Z 1 BDG 1979)
*2) bei Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges
*3) ab Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GG 1956 abzüglich der
nicht anrechenbaren Zeit