Änderungen zwischen den Fassungen
§ 48geändertAbs 1 Z 2; Abs 8
Erteilung der Bewilligung
§ 48.
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und auf
1. die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),
2. die Die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer ( und der Luft,soweit sie nicht im wasserrechtlichen in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren bereits berücksichtigt wurden) und der Luft, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
3. öffentliche Interessen (Abs. 5),
… 20 unveränderte Absätze
4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,
5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (§ 57) sowie
6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes
Bedacht genommen wurde.
(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung eines bestimmten Verwendungszweckes erteilen.
(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind
1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage,
soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 60 bis 64 beseitigt oder eingeschränkt werden.
(4) Erfordernisse der Schiffahrt sind:
1. die Sicherheit der Schiffahrt;
2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt.
(5) Öffentliche Interessen sind:
1. die Sicherheit von Personen;
2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
4. militärische Interessen;
5. der Betrieb von Kraftwerken;
6. die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.
(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.
(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.
(8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist dem Bundesamt für Schiffahrt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kann dieser Stellungnahme nicht Rechnung getragen werden, so ist die Angelegenheit bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzulegen. ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4) der Schiffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen sind,
… 5 unveränderte Absätze
1. wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und der örtlich in Betracht kommende Landeshauptmann,
2. wenn der Landeshauptmann oder die Landesregierung zur Erteilung der Bewilligung zuständig ist, die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft sowie die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und
3. in jedem Falle die Gemeinde, in deren Gebiet die Schiffahrtsanlage liegt,
anzuhören.
(10) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde anzuzeigen.