Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11cneu
TITEL II
Sicherheitsleistung
GESAMTBÜRGSCHAFT
Betrag der Sicherheitsleistung
Artikel 11c
1. Die Gesamtbürgschaft wird auf eine Höhe von mindestens 100 000 ECU festgelegt.
2. Die zuständigen Behörden der Länder können die Gesamtbürgschaft auf eine Höhe festlegen, die unter der im Absatz 1 genannten Höhe liegt für Personen:
a) mit Sitz in dem Land, in dem die Sicherheit geleistet wurde;
b) die das gemeinsame Versandverfahren regelmäßig anwenden;
c) mit einer Situation der Finanzen, die es ihnen erlaubt, ihren Verpflichtungen nachzukommen und
d) die keine schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.
Die Höhe der Gesamtbürgschaft kann jedoch in keinem Fall geringer als 50 000 ECU sein.
Bei der Anwendung dieses Absatzes trägt die Zollstelle der Bürgschaftsleistung im Feld Nr. 7 der in Artikel 12 dieser Anlage genannten Bürgschaftsbescheinigung den nachstehenden Vermerk ein:
- „aplicacion del apartado 2 del articulo 11 quater''
- „anvendelse af artikel 11c, stk. 2''
- „Durchführung von Artikel 11c, Absatz 2''
- „epharmoge tu arthru 11g paragraphos 2'' (Anm.: griechischer Text nicht authentisch, es wird auf die gedruckte Form des BGBl verwiesen)
- „applicatiosn of Article 11c, paragraph 2''
- „application article 11 quater, paragraphe 2''
- „applicazione articolo 11 quater, paragrafo 2''
- „toepassing artikel 11 quater, lid 2''
- „aplicacao no 2 do artigo 11o - C''
- „sovelletaan 11c artiklan 2 kappaletta''
- „samkvaemt 2. mgr. c-lidar 11. gr.''
- „anvendelse av Artikkel 11c, paragraf 2''
- „tillämpning av artikel 11c, andra stycket''
3. Wenn der in der Bürgschaftsbescheinigung angegebene Betrag nicht
ausreicht, um den Betrag der im Rahmen des betreffenden T1-Verfahrens etwa fällig werdenden Zölle und anderen Abgaben abzudecken, so ist für den Unterschiedsbetrag zwischen den beiden genannten Beträgen eine zusätzliche Sicherheit zu verlangen.
Art. 18neu
Erhöhung der Sicherheit; Umrechnung des ECU
Artikel 18
(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangszollstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7 000 ECU je Versandanmeldung T 1 oder T 2 verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Versandanmeldung zu befördernden Waren ist.
(2) Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen die Beförderung der Waren erhöte Risiken in sich birgt und die Pauschalsicherheit von 7 000 ECU deshalb unzureichend ist, verlangt die Abgangsstelle eine höhere Sicherheit, die einem Mehrfachen des Pauschalbetrages von 7 000 ECU entspricht.
(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang VII zu dieser Anlage aufgeführt sind, wird die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht.
In diesem Fall wird der Pauschbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 7 000 ECU festgesetzt.
(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangszollstelle die erforderliche Anzahl an Sicherheitstiteln entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU zu übergeben.
(5) Die in dieser Anlage in ECU ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.
Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt für diese Währung der Kurs des Tages, für den zuletzt ein Kurs veröffentlicht worden ist.
Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes ist derjenige Gegenwert der ECU maßgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren gilt, für welchen der oder die Sicherheitstitel vorgelegt werden.
Schlagworte
Anl. 7neu
ANHANG VII
LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND EINE ERHÖHUNG DES BETRAGES
DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN
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Position des Warenbezeichnung Menge, die dem
Harmonisierten Pauschalbetrag von
Systems 7 000 ECU
entspricht
---------------------------------------------------------------------
(1) (2) (3)
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ex 01.02 Lebende Rinder, andere als reinrassige
Zuchttiere............................... 4 000 kg
ex 01.04 Lebende Schafe und Ziegen, andere als
reinrassige Zuchttiere................... 6 000 kg
02.01 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt. 2 000 kg
02.02 Fleisch von Rindern, gefroren............ 3 000 kg
02.04 Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch,
gekühlt oder gefroren.................... 3 000 kg
ex 02.10 Fleisch von Rindern, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert..... 3 000 kg
04.02 Milch und Rahm, eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln............................... 5 000 kg
04.05 Butter und andere Fettstoffe aus der
Milch.................................... 3 000 kg
04.06 Käse und Quark........................... 3 500 kg
ex 09.01 Kaffee, nicht geröstet, auch
entkoffeiniert........................... 3 000 kg
ex 09.01 Kaffee, geröstet, auch
entkoffeiniert........................... 2 000 kg
09.02 Tee...................................... 3 000 kg
ex 16.01 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder
Blut von Hausschweinen................... 4 000 kg
ex 16.02 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder
Blut von Hausschweinen, anders zubereitet
oder haltbar gemacht..................... 4 000 kg
ex 16.02 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder
Blut von Rindern, anders
zubereitet oder haltbar gemacht.......... 3 000 kg
ex 21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Kaffee................................... 1 000 kg
ex 21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus
Tee...................................... 1 000 kg
ex 21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder
genannt noch inbegriffen mit einem Gehalt
an Milchfett von 18 Gewichtshundertteilen
oder mehr................................ 3 000 kg
22.04 Wein aus frischen Weintrauben,
einschließlich mit Alkohol angereicherter
Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der
Position 20.08........................... 15 hl
22.05 Wermutwein und andere Weine aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen
Stoffen aromatisiert..................... 15 hl
ex 22.07 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von
80% Vol. oder mehr, unvergällt........... 3 hl
ex 22.08 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von
weniger als 80% Vol., unvergällt......... 3 hl
ex 22.08 Branntwein, Likör und andere Spirituosen. 5 hl
ex 24.02 Zigaretten............................... 70 000 Stück
ex 24.02 Zigarillos............................... 60 000 Stück
ex 24.02 Zigarren................................. 25 000 Stück
ex 24.03 Rauchtabak............................... 100 kg
ex 27.10 Leichte und mittelschwere Erdöle und
Gasöl.................................... 200 hl
33.03 Parfüms und Toilettwässer................ 5 hl