Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertAbs 4 bis Abs 6
… 5 unveränderte Absätze
Zahlungen an das Patentamt
§ 4.
(1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist
1. bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder
2. im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.
(2) Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren (§ 166 Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren (§ 19 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970; § 41 Abs. 1 des Musterschutzgesetzes 1990) sind der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die Nummer des Patentes, der Marke oder des Musters, auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.
(3) Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Muster oder um Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.
(4) Die Entrichtung der in Musterangelegenheiten an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Erneuerungsgebühren (§ 41 Abs. 1 Musterschutzgesetz 1990), ist durch Überreichung der Einzahlungs- oder Überweisungsbelege im Original oder in Kopie, erforderlichenfalls der Ersatzbelege, nachzuweisen. Auf dem Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg, und zwar sowohl auf dem Erlagschein als auch auf dem Empfangsschein, sind der Name und die Anschrift des Antragstellers, der Zahlungszweck (Art der Gebühr) und gegebenenfalls das Aktenzeichen anzugeben. Die Zahlung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Gebühren ist bei Verwendung numerierter Erlagscheine des Patentamtes durch Überreichung der Auftragsbestätigung im Original oder in Kopie nachzuweisen. In allen übrigen Fällen ist der urschriftliche Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vorzulegen. Stehen die erforderlichen Belege dem Einzahler nicht mehr zur Verfügung, kann die Zahlung durch Vorlage von Ersatzbelegen (Abs. 6) nachgewiesen werden.
(5) Bei Nichtvorlage des Einzahlungs- oder Überweisungsbelegs gemäß Abs. 4 ist zur Nachreichung des Belegs im Original oder in Kopie eine angemessene Frist einzuräumen. Läuft die Frist ungenützt ab, so ist das Begehren zurückzuweisen. Werden Belege gemäß Abs. 4 nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; § 99 Abs. 5 und § 171 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 werden dadurch nicht berührt.
(6) Ersatzbelege im Sinne des Abs. 4, des § 168 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 und des § 42 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970 sind urschriftliche Bestätigungen
1. der Österreichischen Postsparkasse über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes,
2. eines Geldinstitutes über die Überweisung auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes.
(7) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.