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§ 4 PMMV

Fassungen
01.01.1991 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 716/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.11.199231.03.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994
§ 401.01.199131.10.1992 BGBl. Nr. 716/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 716/1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992

Abkürzung

PMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Zahlungen an das Patentamt

Paragraph 4, (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist

  1. Ziffer eins
    bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder
  2. Ziffer 2
    im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.
  1. Absatz 2,Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren (Paragraph 166, Absatz 3 und 4, Paragraph 171, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren (Paragraph 19, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970; Paragraph 41, Absatz eins, des Musterschutzgesetzes 1990) sind der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die Nummer des Patentes, der Marke oder des Musters, auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.
  2. Absatz 3,Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Muster oder um Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.
  3. Absatz 4,Die Entrichtung der in Musterangelegenheiten an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Erneuerungsgebühren (Paragraph 41, Absatz eins, Musterschutzgesetz 1990), ist durch Überreichung der Einzahlungs- oder Überweisungsbelege im Original oder in Kopie, erforderlichenfalls der Ersatzbelege, nachzuweisen. Auf dem Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg, und zwar sowohl auf dem Erlagschein als auch auf dem Empfangsschein, sind der Name und die Anschrift des Antragstellers, der Zahlungszweck (Art der Gebühr) und gegebenenfalls das Aktenzeichen anzugeben.
  4. Absatz 5,Bei Nichtvorlage des Einzahlungs- oder Überweisungsbelegs gemäß Absatz 4, ist zur Nachreichung des Belegs im Original oder in Kopie eine angemessene Frist einzuräumen. Läuft die Frist ungenützt ab, so ist das Begehren zurückzuweisen.
  5. Absatz 6,Ersatzbelege im Sinne des Absatz 4,, des Paragraph 168, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 und des Paragraph 42, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970 sind urschriftliche Bestätigungen
    1. Ziffer eins
      der Österreichischen Postsparkasse über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes,
    2. Ziffer 2
      eines Geldinstitutes über die Überweisung auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes.
  6. Absatz 7,Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.

Gesetzesnummer

10002951

Dokumentnummer

NOR12035395

Alte Dokumentnummer

N2199012188H