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§ 4 PMMV

Fassungen
01.11.1992 bis 31.03.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.11.199231.03.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994
§ 401.01.199131.10.1992 BGBl. Nr. 716/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994

Abkürzung

PMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Zahlungen an das Patentamt

Paragraph 4, (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist

  1. Ziffer eins
    bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder
  2. Ziffer 2
    im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.
  1. Absatz 2,Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren (Paragraph 166, Absatz 3 und 4, Paragraph 171, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren (Paragraph 19, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970; Paragraph 41, Absatz eins, des Musterschutzgesetzes 1990) sind der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die Nummer des Patentes, der Marke oder des Musters, auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.
  2. Absatz 3,Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Muster oder um Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.
  3. Absatz 4,Die Zahlung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Gebühren ist bei Verwendung numerierter Erlagscheine des Patentamtes durch Überreichung der Auftragsbestätigung im Original oder in Kopie nachzuweisen. In allen übrigen Fällen ist der urschriftliche Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vorzulegen. Stehen die erforderlichen Belege dem Einzahler nicht mehr zur Verfügung, kann die Zahlung durch Vorlage von Ersatzbelegen (Absatz 6,) nachgewiesen werden.
  4. Absatz 5,Werden Belege gemäß Absatz 4, nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; Paragraph 99, Absatz 5 und Paragraph 171, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 werden dadurch nicht berührt.
  5. Absatz 6,Ersatzbelege im Sinne des Absatz 4, sind urschriftliche Bestätigungen
    1. Ziffer eins
      der Österreichischen Postsparkasse über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes,
    2. Ziffer 2
      eines Geldinstitutes über die Überweisung auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes.
  6. Absatz 7,Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.

Schlagworte

Einzahlungsbeleg

Gesetzesnummer

10002951

Dokumentnummer

NOR12035891

Alte Dokumentnummer

N2199213830H