Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.11.1992
Außerkrafttretensdatum
31.03.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1994
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
Zahlungen an das Patentamt
§ 4. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten FristParagraph 4, (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist
bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder
im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.
(2)Absatz 2,Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren (§ 166 Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren (§ 19 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970; § 41 Abs. 1 des Musterschutzgesetzes 1990) sind der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die Nummer des Patentes, der Marke oder des Musters, auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren (Paragraph 166, Absatz 3 und 4, Paragraph 171, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren (Paragraph 19, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970; Paragraph 41, Absatz eins, des Musterschutzgesetzes 1990) sind der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die Nummer des Patentes, der Marke oder des Musters, auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.
(3)Absatz 3,Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Muster oder um Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.
(4)Absatz 4,Die Zahlung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Gebühren ist bei Verwendung numerierter Erlagscheine des Patentamtes durch Überreichung der Auftragsbestätigung im Original oder in Kopie nachzuweisen. In allen übrigen Fällen ist der urschriftliche Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vorzulegen. Stehen die erforderlichen Belege dem Einzahler nicht mehr zur Verfügung, kann die Zahlung durch Vorlage von Ersatzbelegen (Abs. 6) nachgewiesen werden.Die Zahlung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Gebühren ist bei Verwendung numerierter Erlagscheine des Patentamtes durch Überreichung der Auftragsbestätigung im Original oder in Kopie nachzuweisen. In allen übrigen Fällen ist der urschriftliche Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vorzulegen. Stehen die erforderlichen Belege dem Einzahler nicht mehr zur Verfügung, kann die Zahlung durch Vorlage von Ersatzbelegen (Absatz 6,) nachgewiesen werden.
(5)Absatz 5,Werden Belege gemäß Abs. 4 nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; § 99 Abs. 5 und § 171 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 werden dadurch nicht berührt.Werden Belege gemäß Absatz 4, nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; Paragraph 99, Absatz 5 und Paragraph 171, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 werden dadurch nicht berührt.
(6)Absatz 6,Ersatzbelege im Sinne des Abs. 4 sind urschriftliche BestätigungenErsatzbelege im Sinne des Absatz 4, sind urschriftliche Bestätigungen
der Österreichischen Postsparkasse über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes,
eines Geldinstitutes über die Überweisung auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes.
(7)Absatz 7,Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.
Schlagworte
Einzahlungsbeleg
Dokumentnummer
NOR12035891
Alte Dokumentnummer
N2199213830H