Änderungen zwischen den Fassungen
Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 3 (neu)
§ 5.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Durchführung ist die Bundesregierung betraut.
(3) Das Wort ,Eisenbahntarifen,' im Titel sowie § 1 lit. a treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.