Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Vereinigtes Königreich“
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;
2. „Gebiet“
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
England, Schottland, Wales und Nordirland sowie auch die Insel Man, die Insel Jersey und die Inseln Guernsey, Alderney, Herm und Jethou;
3. „Rechtsvorschriften“
in bezug auf Österreich
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften, die im Gebiet oder in einem Teil des Gebiets dieser Hohen Vertragschließenden Partei in Kraft sind;
4. „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
einen britischen Bürger oder eine geschützte britische Person, die von der Regierung im Vereinigten Königreich als Staatsangehöriger anerkannt wird;
5. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
je nach Lage des Falles das Ministerium für Soziale Sicherheit für Großbritannien, das Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste für Nordirland, das Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit der Insel Man, den Ausschuß für Soziale Sicherheit des Staates Jersey oder die Versicherungsbehörde des Staates Guernsey;
6. „Träger“
in bezug auf Österreich
die Einrichtung oder Behörde, die für die Durchführung der in Betracht kommenden österreichischen Rechtsvorschriften zuständig ist,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
die zuständige Behörde;
7. „zuständiger Träger“
den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
8. „Pension“, „Beihilfe“ oder „Geldleistung“
eine solche Leistung einschließlich aller Erhöhungen und aller sonstigen Zuschläge;
9. „Versicherung“
in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften, daß die betreffende Person einen Beitrag entrichtet hat oder ihr ein Beitrag gutgeschrieben worden ist, und ist „versichert“ entsprechend auszulegen;
10. „Versicherungszeit“
eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;
11. „Beitragszeit“
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften einer der Parteien Beiträge für die betreffende Geldleistung entrichtet wurden, zu entrichten sind oder als entrichtet gelten;
12. „gleichgestellte Zeit“
in bezug auf Österreich
eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften dieser Partei Beiträge für die betreffende Geldleistung gutgeschrieben wurden;
13. „Geldleistung bei Mutterschaft“
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung für den Fall der Mutterschaft zu gewährende Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
den nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährenden Entbindungsbeitrag und das nach diesen Rechtsvorschriften zu gewährende Wochengeld;
14. „Geldleistung bei Arbeitslosigkeit“
eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den betreffenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
15. „Alterspension“
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Alters zu gewährende Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
eine nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährende Ruhestandspension oder Alterspension;
16. „Hinterbliebenenpension“
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Todes zu gewährende Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
eine Witwenleistung;
17. „Invaliditätspension“ in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder dauernden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Geldleistung, in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährende Invaliditätsleistung;
18. „Familienbeihilfe“
in bezug auf Österreich
eine Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
ein Kindergeld oder eine Familienbeihilfe nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 bezeichneten Rechtsvorschriften;
19. „erwerbstätig“,
daß die betreffende Person eine unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder eine unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person oder ein solcher Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches ist;
20. „Dienstnehmer“
eine unselbständig erwerbstätige Person oder einen unselbständig Erwerbstätigen oder eine ihm gleichgestellte Person nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften;
21. „Beschäftigung“
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Beschäftigung als eine unselbständig erwerbstätige Person oder ein unselbständig Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften dieser Partei.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Art. 2aneu
Artikel 2a
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften einer oder beider Hohen Vertragschließenden Parteien gelten oder galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.
Art. 4neu
Artikel 4
(1) Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt in deren Gebiet Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit, Geldleistung bei Mutterschaft, Alterspension, Invaliditätspension, Hinterbliebenenpension, Sterbegeld oder auf eine Geldleistung bei Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, so erhält sie diese Leistung auch während eines Aufenthaltes im Gebiet der anderen Partei.
(2) Wäre nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Geldleistung mit Ausnahme der Familienbeihilfe oder eine Erhöhung einer Geldleistung für einen Familienangehörigen zu gewähren, wenn er sich im Gebiet dieser Partei aufhielte, so ist sie auch zu gewähren, wenn er sich im Gebiet der anderen Partei aufhält.
(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.
Anl. 1neu
Protokoll über Sachleistungen
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit – im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet – haben die Bevollmächtigten der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien folgendes vereinbart:
Artikel I
In diesem Protokoll
a) bedeutet der Ausdruck „Anstaltspflege“
in bezug auf Österreich
stationäre Pflege in einer Krankenanstalt nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
stationäre Pflege in einer Krankenanstalt, die durch den Staatlichen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreiches oder der Insel Man oder durch den Staat Jersey oder den Staat Guernsey gewährleistet wird;
b) haben alle übrigen in diesem Protokoll verwendeten Ausdrücke die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Artikel 2
(1) Benötigt ein Staatsangehöriger einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Partei wegen einer Krankheit, eines Unfalles oder aus anderen Gründen dringend eine ärztliche Behandlung, so hat er Anspruch auf Anstaltspflege in gleicher Weise wie ein Staatsangehöriger der letzteren Partei, der sich gewöhnlich im Gebiet dieser Partei aufhält. Hiebei gilt in bezug auf Österreich jeder Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches als Versicherter nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(2) Absatz 1 gilt für einen österreichischen Staatsangehörigen, der sich gewöhnlich im Gebiet eines Teils des Vereinigten Königreiches aufhält, bei vorübergehendem Aufenthalt in Österreich entsprechend.
(3) Hat ein österreichischer Staatsangehöriger Anspruch auf eine Alterspension, Hinterbliebenenpension oder Invaliditätspension nur nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, so unterliegt er bei gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich der Krankenversicherung der Pensionisten nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Hiebei gilt die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches gebührende Pension als Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Artikel 3
Bei Anwendung des Artikels 2 sind die Sachleistungen in Österreich von der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse zu erbringen, wobei der Ersatz der Aufwendungen aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten ist.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Protokolls notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossen werden, sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls in Kraft treten.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1980, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.