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Fassungsvergleich zu Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste (aufgehoben) 1
§ 54neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 54↗RIS↗
Orthoptischer Dienst
§ 54. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Anatomie;
Physiologie;
Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre;
Kinderheilkunde einschließlich Pädagogik und Psychologie des Kindes;
Orthoptik und Pleoptik, 1. Teil;
Gerätekunde und -pflege;
Hygiene;
Grundzüge der Arzneimittellehre;
Grundzüge der Anästhesie;
Erste Hilfe und Verbandslehre;
Das Schielen, seine Formen und deren Behandlung, 1. Teil;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.