§. 5.
Die Gerichtshöfe sollen in den Hauptstädten der Kronländer, oder, wo die Geschäfte in einem sehr bedeutenden Umfange und von besonderer Wichtigkeit bestehen, den Namen: "k. k. Landesgerichte", sonst k. k. Kreisgerichte" führen, und mit einem Präsidenten oder Präses, Räthen und dem notwendigen Hilfspersonale im Concepts- und Kanzleisache, dann dem angemessenen Dienerstande besetzt werden. Die Gerichtshöfe erster Instanz führen die Bezeichnung „Landesgericht“. Dies gilt nicht für das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien und den Jugendgerichtshof Wien.
Der Wirkungskreis der k. k. Landesgerichte und Kreisgerichte ist im Allgemeinen, mit Ausnahme jener Angelegenheiten, welche nach den Bestimmungen der Strafprozeß-Ordnung und der Jurisdictions-Norm den Landesgerichten vorbehalten werden, unter sich allgemeinen gleich.
Ein besonderes Gesetz für die Gerichtsstellen bestimmt, in wiefern den Gerichtshöfen erster Instanz ein Aufsichtsrecht über die Bezirksgerichte zusteht.
Anmerkung
1. Außerhalb einer Hauptstadt liegt das Landesgericht Feldkirch.
2. Zum Abs. 3 s. auch die §§ 74 bis 78 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
3. ÜR: Art. XI § 2, BGBl. Nr. 91/1993.