Änderungen zwischen den Fassungen
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen (AKHB 1988) (aufgehoben)
11§ 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1 Z 2; Abs 4 (neu)
Obliegenheiten im Versicherungsfall
§ 8.
(1) Als Obliegenheiten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
1. im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
2. außer im Fall des § 15 Abs. 4 ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten weder zu befriedigen noch anzuerkennen noch einen bedingten Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen;
3. dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
… 8 unveränderte Absätze
(2) Als Obliegenheiten, bei deren Verletzung sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte, werden bestimmt,
1. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen
a) den Versicherungsfall (§ 2) unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
b) die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
c) die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens;
2. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3. die zur Vermeidung oder zur Minderung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen;
4. bei Personenschäden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.
(3) Die Leistungsfreiheit nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist mit 100 000 S begrenzt.
(4) Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß Abs. 2 Z 1 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c wird hiedurch nicht berührt.
§ 15aufgehoben
Auswirkung des Schadenverlaufs auf die Prämie
§ 15.
(1) Sieht der Tarif eine Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses vor, so ist ein Versicherungsfall für den Schadenverlauf dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherer hiefür eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers sind hiebei nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder der Rückstellung und ihrer Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
(2) Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen, wenn Leistungen ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, die Höhe einer von ihm erbrachten Entschädigungsleistung oder für eine Entschädigungsleistung gebildeten Rückstellung dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und ihn auf die Möglichkeit der Erstattung hinzuweisen. Hat der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht es dem Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, daß der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses zu berücksichtigen ist.
(4) Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c wird hiedurch nicht berührt.
(5) Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, so ist der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann zu berücksichtigen, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang
1. ein naher Angehöriger des früheren Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt,
2. ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres zum Gebrauch überlassen war, das Eigentum an ihm erwirbt,
3. ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.
(6) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hiebei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten. Beim Übergang auf einen nahen Angehörigen ist der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinn des Abs. 7 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.
(7) Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, so ist auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen. Ein Fahrzeug gilt als an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt. Wird der Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer geschlossen, so hat der frühere Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses auszustellen.
(8) Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, so ist der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis anzurechnen. Wird der neue Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer geschlossen, so hat der frühere Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses auszustellen.