Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 39geändertAbs 1 Z 22, Z 23, Z 13
… 29 unveränderte Absätze
IX. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer
1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;
2. entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;
3. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
b) mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer
1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;
2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;
3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;
5. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;
8. die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;
10. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert;
11. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;
13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;
14. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;
15. Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;
16. Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt;
17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;
18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
19. entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
20. eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;
21. eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;
22. Aufträge oder Anordnungen gemäß § den §§ 32, 34a und 35a nicht befolgt;
23. Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 34 bis 36 36a einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß § 36 in einer für die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind;
24. die gemäß § 37 Abs. 2 erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
… 13 unveränderte Absätze
25. entgegen § 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht vorlegt;
c) mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer
1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt;
2. einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;
3. Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;
4. Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;
5. die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;
6. die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
7. entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 entgegen den §§ 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;
8. einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;
9. die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
10. Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
11. entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;
12. entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;
13. die in § den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 ist der Versuch strafbar.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 5 erteilt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Schlagworte
Art. 1 § 45geändertAbs 8 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Meldungen, Bescheide, Auflagen
§ 45.
(1) Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.
(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.
(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.
(4) Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß § 32.
(5) Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 9, 9a und 9b des Sonderabfallgesetzes gelten als Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 34, 35 und 36.
(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1. Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen.
(8) Für Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35, die vor dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens erteilt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 und des § 35 Abs. 2 Z 9 als erfüllt.
Art. 1 § 34geändertAbs 4; Abs 7 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
VIII. ABSCHNITT
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Einfuhr
§ 34.
(1) Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften, von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Österreich bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst behandelt werden sollen, sowie die Landeshauptmänner jener Bundesländer, durch die die Abfälle oder Altöle transportiert werden sollen, anzuhören.
(2) Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme auf die langfristige Sicherung ausreichender Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist und völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung für Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes von einem dazu befugten Unternehmen in einer dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage die erforderliche Kapazität aufweist.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Einfuhr von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens drei Jahren erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Einreisezollamt und über dasselbe Ausreisezollamt des Ausfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler vesendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Importeur ist in diesem Falle verpflichtet, jährlich ein Monat nach Ende der Gültigkeit der Bewilligung eine Bestandsaufnahme der ausgeführten eingeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Diese Bewilligungen sind für Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens, mit höchstens einem Jahr, für alle anderen Abfälle mit höchstens drei Jahren zu befristen.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 kann entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle (Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides zuwiderhandelt.
(6) Jede erfolgte Einfuhr ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vom Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften spätestens am ersten Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt, anzuzeigen.
(7) Wenn Abfälle, die nicht in Anlage I und II des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Exportstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so ist die Notifizierung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 9 durchzuführen. Die Notifizierung ist entweder vom Antragsteller selbst oder auf sein Ersuchen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzunehmen. Eine Abschrift dieser Notifizierung ist bei der Beförderung von Abfällen mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen. Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist in diesem Fall zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 3 eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen keine Erklärung abgegeben haben.
Schlagworte
Art. 1 § 35geändertAbs 2 Z 3, Z 7, Z 8, Z 9 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3; Abs 5; Abs 7; Abs 8 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Ausfuhr
§ 35.
(1) Die Ausfuhr, ausgenommen, die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. keine entsprechenden Behandlungskapazitäten für Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes im Inland bestehen oder die Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes als Rohstoffe zur Verwertung und Aufbereitung im Ausland benötigt werden oder wenn zur Vermeidung von längeren Transportwegen bei gleichwertigem Entsorgungsstandard im In- und Ausland eine Behandlung im Inland nicht zweckmäßig erscheint;
2. eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr der in der Notifizierung genannten Abfälle kein Einwand besteht; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Erklärung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;
3. eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt, daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Behandler, in der dem die umweltgerechte Behandlung der in der Notifizierung genannten Abfälle oder Altöle festgelegt ist, abgeschlossen wurde; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Bestätigung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen;
4. eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung abgegeben haben;
5. völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen;
6. der Antragsteller das Ausreisezollamt, das Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;
7. der Bewilligungswerber Antragsteller eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist, die voraussichtlich die Kosten einer erforderlich werdenden Rückführung der Abfälle oder Altöle nach Österreich und zusätzlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt und, wobei bei Altstoffen der erzielbare Erlös zu berücksichtigen ist;
8. eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint.
9. und der Antragsteller oder auf sein Ersuchen der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Ausfuhr der Abfälle der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates und den zuständigen Behörden der Durchfuhrstaaten notifiziert hat. Im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller ist die Notifizierung an die zuständige Behörde des Einfuhrstaates und die zuständigen Behörden der Durchfuhrstaaten dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen. Die Notifizierung hat folgende Punkte zu enthalten:
a) Art, Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle sowie Namen des Abfallerzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedener Herkunft handelt, ein ausführliches Verzeichnis der Abfälle und die Namen der Abfallerzeuger, sofern diese bekannt sind;
b) den Namen des Empfängers, der über eine genehmigte Anlage mit einer angemessenen Kapazität verfügen muß;
c) den Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Empfänger hinsichtlich der Behandlung der Abfälle;
d) die zuständigen Behörden des Einfuhr- und Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten;
e) die vorgesehene Transportroute;
f) die vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene usw.);
g) die Art der vorgesehenen Verpackung;
h) die geschätzte Menge;
i) Informationen des Behandlers über die umweltgerechte Behandlung der Abfälle (einschließlich einer technischen Beschreibung der Anlage).
Der Antragsteller hat dem Antrag Angaben zu den Punkten a bis c und e bis i anzuschließen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens einem Jahr erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Ausreisezollamt und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler versendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Exporteur ist in diesem Fall verpflichtet, jährlich ein Monat nach Ende der Gültigkeit der Bewilligung eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich der zu verbringende Abfall bzw. das Altöl befindet, jedem Durchfuhrstaat und dem Einfuhrstaat mitzuteilen.
(5) Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (§ 1 Abs. 3) zu behandeln oder behandeln zu lassen. Die nach § 34 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich meldet.
(6) Sofern ein Entsorgungspflichtiger nicht feststellbar ist oder zur Entsorgung nicht verhalten werden kann und die Ausfuhr der Abfälle vor dem 1. Jänner 1989 sowie deren Wiedereinfuhr vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, die für die Entsorgung im Inland erforderlichen Aufträge zu erteilen, aus den Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich der mit der Entsorgung dieser Abfälle verbundenen Kosten in Vorlage zu treten und dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds die Kosten, für die dieser in Vorlage getreten ist, zu refundieren.
(7) Erfolgt eine Ausfuhr von Abfällen oder Altölen entgegen diesem Bundesgesetz, so gilt Abs. 5 mit einer Rücknahmeverpflichtung von 30 Tagen sinngemäß. Eine Abschrift der Notifizierung im Sinne des Abs. 2 Z 9 ist bei der Beförderung der Abfälle oder Altöle bis zu deren Übergabe an den Behandler mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen.
(8) Wenn Abfälle, die nicht in Anlage I und II des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Einfuhrstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so hat der Exporteur binnen 60 Tagen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie von der Übernahme der betreffenden Abfälle durch den ausländischen Behandler sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren.
Schlagworte
Art. 1 § 34aneu
Einfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 34a.
(1) Für die Einfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 34 die folgenden Bestimmungen.
(2) Die Einfuhr von Abfällen aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder einem Nichtmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) ist verboten, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes bestimmen.
(3) Der Behandler hat sowohl den Exporteur als auch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates binnen 60 Tagen von der Übernahme der betreffenden Abfälle sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates
1. nach Erhalt der Notifizierung über die beabsichtigte Ausfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens mitzuteilen, ob zwischen dem Exporteur und dem österreichischen Behandler ein Vertrag, in dem die umweltgerechte Behandlung der Abfälle ausdrücklich festgelegt ist, vorhanden ist und
2. eine Abschrift des Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 zu übermitteln.
(5) Erfolgte eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge des Verhaltens eines Importeurs oder Behandlers in Österreich, so sind diese binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 32 Abs. 1 jedenfalls auch dann zu verpflichten, wenn es sich nicht um gefährliche Abfälle handelt.
Art. 1 § 35aneu
Ausfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 35a.
(1) Für die Ausfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 35 die folgenden Bestimmungen.
(2) Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen - insbesondere der Ratsbeschluß der OECD vom 30. März 1992 betreffend die Kontrolle grenzüberschreitender Bewegungen von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind - anderes bestimmen, ist die Ausfuhr von Abfällen verboten
a) in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
b) in Gebiete südlich des 60. Breitengrades südlicher Breite,
c) in Staaten, soweit sie die Einfuhr der betreffenden Abfälle verboten haben.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Exporteur sowie der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates innerhalb von 90 Tagen nach Verbringung gegebenenfalls mitzuteilen, daß er vom Behandler im Einfuhrstaat keine Bestätigung über die Übernahme des betreffenden Abfalls und keine Bestätigung über den Abschluß der Behandlung erhalten hat.
(4) Erfolgte eine Ausfuhr von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge eines Verhaltens eines Erzeugers oder Exporteurs, so ist der Erzeuger oder Exporteur binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu verpflichten, diese Abfälle nach Österreich zurückzuführen und behandeln zu lassen. In diesem Fall entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 34. Falls in Österreich keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind die Abfälle in einem anderen Staat umweltgerecht behandeln zu lassen. Bei der Festlegung der Frist für die Behandlung der Abfälle ist das Einvernehmen mit den betroffenen Staaten herzustellen. Falls der Erzeuger oder Exporteur dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, binnen einer von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist die für die Behandlung im Inland oder im Ausland nötigen Aufträge zu erteilen und die mit der Behandlung dieser Abfälle verbundenen Kosten vorläufig zu tragen. In diesem Fall hat der Erzeuger oder der Exporteur die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ausgelegten Kosten zu ersetzen. Von § 35 Abs. 5 gilt nur der zweite Satz, jedoch gilt § 37 Abs. 1 nicht.
Art. 1 § 36aneu
Durchfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 36a.
(1) Für die Durchfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 36 die folgenden Bestimmungen.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der notifizierenden Person den Erhalt der Notifizierung der Durchfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens unverzüglich zu bestätigen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates zu bestätigen, ob gegen die Durchfuhr ein Einwand besteht oder nicht.