Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
§ 5. Aufsichtsrecht des Bundesministers für Unterricht
(1) Der Rektor ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht ohne besondere Aufforderung je eine Ausfertigung aller Verhandlungsschriften der akademischen Behörden vorzulegen.
(2) Der Rektor ist verpflichtet, die Akten der Hochschule über die vom Bundesminister für Unterricht bezeichneten Gegenstände diesem vorzulegen.
(3) Der Rektor ist verpflichtet dem Bundesminister für Unterricht die von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen und vom Bundesminister für Unterricht angeordnete Erhebungen anzustellen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Vollziehung von Beschlüssen der akademischen Behörden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seiner Genehmigung nicht bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechts einzustellen, wenn sie mit bestehenden Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Die zuständigen akademischen Behörden haben in einem solchen Falle den diesen Vorschriften entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften, die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen. Die Hochschulen und ihre Einrichtungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 14bneu
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 14b.
(1) Die Kollegialorgane der Hochschulen und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Hochschule tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom obersten Kollegialorgan zu beschließende Frauen-Förderpläne, die für andere Organe der Hochschulen Empfehlungscharakter haben, anzustreben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen der Organe der Hochschulen oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.
(3) An jeder Hochschule hat das oberste Kollegialorgan einen Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch Kollegialorgane der Hochschule entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der vom obersten Kollegialorgan festgesetzten Zahl ist von jedem Abteilungskollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Abteilung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter aus der Gruppe der ordentlichen Hochschulprofessoren, aus der Gruppe der sonstigen Lehrer mit Ausnahme der emeritierten Professoren und der Gastprofessoren, aus der in §§ 13 und 14 genannten Gruppe und der Gruppe der Studierenden anzugehören. Die Funktionsperiode dauert zwei Jahre bzw. entspricht der der Hochschülerschaftsorgane.
(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen der Kollegialorgane, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Hochschulangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Hochschulangehörigen entgegenzunehmen.
(5) Der/Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des obersten Kollegialorgans der betreffenden Hochschule mit Stimmrecht teilzunehmen soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen. Soweit das oberste Kollegialorgan konkrete Personalentscheidungen im Einzelfall zu treffen hat, gilt jedoch Abs. 4.
(6) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, zu laden. Unterbleibt die Ladung, so hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheiten neuerlich durchzuführen.
(7) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß ein Beschluß des Kollegialorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen beim Vorsitzenden des Kollegialorgans einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen den Beschluß des Kollegialorgans erheben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses - insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund des beeinspruchten Beschlusses - bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, wenn aber ein Einspruch erhoben wurde, bis zur neuerlichen Beschlußfassung durch das Kollegialorgan nicht zulässig.
(8) Das Kollegialorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in der nächsten Sitzung unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.
(9) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Kollegialorgans ist der Arbeitskreis berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechts anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Einbringung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab Beschlußfassung durch das Kollegialorgan nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses - insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Beschluß von Verträgen auf Grund dieses Beschlusses - nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. der betroffene Beschluß zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben, oder wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen des Aufsichtsrechts den Beschluß mit Bescheid aufgehoben hat.