Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1993Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 5. Aufsichtsrecht des Bundesministers für UnterrichtParagraph 5, Aufsichtsrecht des Bundesministers für Unterricht
(1)Absatz eins,Der Rektor ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht ohne besondere Aufforderung je eine Ausfertigung aller Verhandlungsschriften der akademischen Behörden vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Rektor ist verpflichtet, die Akten der Hochschule über die vom Bundesminister für Unterricht bezeichneten Gegenstände diesem vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Rektor ist verpflichtet dem Bundesminister für Unterricht die von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen und vom Bundesminister für Unterricht angeordnete Erhebungen anzustellen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Vollziehung von Beschlüssen der akademischen Behörden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seiner Genehmigung nicht bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechts einzustellen, wenn sie mit bestehenden Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Die zuständigen akademischen Behörden haben in einem solchen Falle den diesen Vorschriften entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften, die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen. Die Hochschulen und ihre Einrichtungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Dokumentnummer
NOR12118978
Alte Dokumentnummer
N7197018981L