Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
17.04.1993 bis 08.04.1994 — BGBl. Nr. 251/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 509.04.199430.09.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998
§ 517.04.199308.04.1994 BGBl. Nr. 251/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.04.1993BGBl. Nr. 251/1993

Außerkrafttretensdatum

08.04.1994

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 5, Aufsichtsrecht des Bundesministers für Unterricht

  1. Absatz eins,Der Rektor ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht ohne besondere Aufforderung je eine Ausfertigung aller Verhandlungsschriften der akademischen Behörden vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Rektor ist verpflichtet, die Akten der Hochschule über die vom Bundesminister für Unterricht bezeichneten Gegenstände diesem vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Rektor ist verpflichtet dem Bundesminister für Unterricht die von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen und vom Bundesminister für Unterricht angeordnete Erhebungen anzustellen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Vollziehung von Beschlüssen der akademischen Behörden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seiner Genehmigung nicht bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechts einzustellen, wenn sie mit bestehenden Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Die zuständigen akademischen Behörden haben in einem solchen Falle den diesen Vorschriften entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften, die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen. Die Hochschulen und ihre Einrichtungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Gesetzesnummer

10009317

Dokumentnummer

NOR12118978

Alte Dokumentnummer

N7197018981L