Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
§ 5. Aufsichtsrecht des Bundesministers für UnterrichtParagraph 5, Aufsichtsrecht des Bundesministers für Unterricht
(1)Absatz eins,Der Rektor ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht ohne besondere Aufforderung je eine Ausfertigung aller Verhandlungsschriften der akademischen Behörden vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Rektor ist verpflichtet, die Akten der Hochschule über die vom Bundesminister für Unterricht bezeichneten Gegenstände diesem vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Rektor ist verpflichtet dem Bundesminister für Unterricht die von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen und vom Bundesminister für Unterricht angeordnete Erhebungen anzustellen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Vollziehung von Beschlüssen der akademischen Behörden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Genehmigung nicht bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechtes einzustellen, wenn sie mit bestehenden Rechtsvorschriften in Widerspruch stehen oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind. Die zuständigen akademischen Behörden haben in einem solchen Falle den diesen Vorschriften entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften, die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen. Die Hochschulen und ihre Einrichtungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Dokumentnummer
NOR12125434
Alte Dokumentnummer
N7199436922J