Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9geändertZ 1 (entfallen) · umnummeriert: Z 1 bis Z 3
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 9.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen gemäß § 21 Abs. 1 BDG auf die Grundausbildung anrechnen:
§ 9aneu
§ 9a.
(1) Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Grundausbildungen für den Dienst im Forstwesen, die nach den vor dem Inkrafttreten der im Abs. 1 angeführten Verordnung geltenden Vorschriften erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Prüfung gemäß Abs. 1.