Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
(1) Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
1. Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
(2) Ab 1. August 1995 dürfen Arzneispezialitäten zur parenteralen Anwendung, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 7neu
§ 7.
(1) Ab 1. August 1994 dürfen Arzneimittel, welche die in Abs. 2 angeführten Pflanzen, deren Teile oder deren Inhaltsstoffe, soferne diese Pyrrolizidinalkaloide sind, enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Dem Verbot des Abs. 1 unterliegen
1. Pflanzen der Gattung Cynoglossum L.,
2. Eupatorium cannabinum L.,
3. Pflanzen der Gattung Petasites Mill.,
4. Pflanzen der Gattung Senecio L.,
5. Pflanzen der Gattung Symphytum L. und
6. Pflanzen der Art Tussilago farfara L.
§ 8neu
§ 8.
Ab 1. August 1993 dürfen Arzneimittel, die Pflanzen der Art Rubia tinctorum L., deren Teile oder deren Inhaltsstoffe, soferne diese Anthrachinonderivate sind, enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.
Anmerkung