Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1993Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2. (1) Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich umParagraph 2, (1) Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
(2)Absatz 2,Ab 1. August 1995 dürfen Arzneispezialitäten zur parenteralen Anwendung, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12136643
Alte Dokumentnummer
N8199328840J