Änderungen zwischen den Fassungen
§ 64geändertAbs 5
… 6 unveränderte Absätze
§ 64. Betriebsschulden und Rücklagen.
(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder
1. spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder
2. - bei späterer Fälligkeit - für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt geendet hat.
(3) Für Betriebe, deren Einheitswert nach § 65 Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.
(4) Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.
(5) Vom Rohvermögen ist bei Banken die Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, Vom Rohvermögen ist bei Kreditinstituten die Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt I Art. III Abs. 2§ 103 Z 2 6 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 Bankwesengesetzes) bis zu einem Betrag von 500 000 000 S zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.
Art. 15 (ÜR)neu
Artikel XV
Änderung des Bewertungsgesetzes
(Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1993, zu § 64, BGBl. Nr. 148/1955)
Das Bewertungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 Novellierungsanordnung)
2. Z 1 ist auf Feststellungszeitpunkte nach dem 1. Jänner 1994 anzuwenden.