Änderungen zwischen den Fassungen
§ 30geändertAbs 1; Abs 2
§ 30.
(1) Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 1991 anzuwenden. Dem Generalintendanten oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet. (BGBl. Nr. 352/1981, Art. I Z 2)
§ 33geändertAbs 3 (neu); Abs 4 (neu)
§ 33.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 2a, § 2b, § 2c, § 2d, § 5 Abs. 4 bis 8, § 5a, § 5b, § 5c, § 5d, § 5e, § 5f und § 5g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1993. treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
Art. 2 (ÜR)geändert