Änderungen zwischen den Fassungen
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (aufgehoben)
2§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändert
… 48 unveränderte Absätze
ANLAGE A
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1
I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Anforderungen an
Fließgewässer Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 30 ºC
2. Toxizität a) GF < 4 im keine
Fischtest Beeinträchtigungen
der biologischen
Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare 30 mg/l -
Stoffe
4. Absetzbare
Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l, keine den
Kanalisationsbetrieb
beeinträchtigenden
Ablagerungen
5. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5 b)
A.2 Anorganische Parameter
6. Aluminium 2 mg/l -
ber. als Al
7. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
8. Chrom-gesamt 1,0 mg/l 4,0 mg/l c)
ber. als Cr
9. Chrom-VI, 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
10. Eisen, 2,0 mg/l -
ber. als Fe
11. Ammonium, 15 mg/l begrenzt durch
ber. als N (1.5.-31.10.) d) NH3-N, pH-Wert
und Temperatur
30 mg/l
(1.11.-30.4.) d)
12. Ammoniak, 0,5 mg/l 20 mg/l
ber. als N
13. Phosphat- 1 mg/l -
Phosphor,
ber. als P
14. Sulfat, - 200 mg/l, im
ber. als SO4 Einzelfall nach
nach Baustoffen und
Verdünnung im
Kanal höhere
Werte zulässig
(ÖNORM B 2503,
15. Sulfid, 0,5 mg/l 2,0 mg/l
… 21 unveränderte Absätze
ber. als S
A.3 Organische Parameter
16. Chem. 200 mg/l e) -
Sauerstoffbedarf,
CSB, ber. als O2
17. Biochem. 25 mg/l -
Sauerstoffbedarf,
BSB5, ber. als O2
18. Adsorb.org.geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Halogene (AOX),
ber. als Cl
19. Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l
lipophile Stoffe
20. Summe der Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l
wasserstoffe
a) ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
b) durch NH3-N und Temperatur begrenzt,
c) ist die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen Klärschlammes durch Chrom-III aus Gerbereibetrieben gefährdet, ist die Anforderung zu verschärfen,
d) bzw. durch NH3-N, Temperatur und pH-Wert begrenzt,
e) bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 2000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Kläranlage maßgebend,
f) durch die Festlegungen für die Parameter BSB5 und CSB erübrigt sich eine Festlegung für den Parameter Gesamter org.geb. Kohlenstoff.
Anl. 2geändertZ 4, Z 5 (entfallen), Text, Z 13, Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
2. Ausgenommen von Pkt. 1 sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 9 und 15 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln.
3. Die Parameter Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 10 sowie Nr. 16 bis 20 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4. Der BSB5 (Par. Nr. 17) ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen. Den Emissionswerten gemäß Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen anorganischen oder organischen Parameter gemäß Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.
Nr. Parameter Analysenmethode
1 Temperatur DIN 38404-C4, Dez (Anm. 1976: entfallen)
2 Fischgiftigkeit GF ÖNORM M 6263, Nov (Anm. 1987: entfallen)
3 Abfiltrierbare DIN 38409-H2, Jänner 1987
Stoffe Membranfiltration 0,45 um (Anm.: entfallen)
12 Ammoniak-Stickstoff ÖNORM ISO 5664, Dez. 1986
bzw. aus
Dissoziationsgleichgewicht
berechnen
13. Phosphat-Phosphor DIN 38405-D11 38405-D20, Okt Sept. 1983 1991
Sauerstoffbedarf ÖNORM M 6265, Juni 1983 (Anm.: entfallen)
Die genormten Analysenmethoden können bezogen werden bei:
… 4 unveränderte Absätze
ÖNORMEN: Österreichisches Normungsinstitut,
Heinestraße 38, A-1021 Wien 2
DIN NORMEN: Deutsches Institut für Normung e.V.,
Burggrafenstraße 6, D-1000 Berlin 30