Änderungen zwischen den Fassungen
Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben (aufgehoben)
3§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertI: lit j
… 109 unveränderte Absätze
Anlage A
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 35 ºC
2. Toxizität GF <3 keine Hemmung der biologischen
Abbauvorgänge
a)
3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l
bzw. keine den
Kanalisationsbetrieb
beeinträchtigende Ablagerungen
4. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
b) b)
5. Färbung
c),
Spektr.
Absorptionskoeffizient
bei
436 nm 7,0 m-1 d)
(Gelbbereich)
525 nm 5,0 m-1 d)
(Rotbereich)
620 nm 3,0 m-1 d)
(Blaubereich)
A.2 Anorganische Parameter
6. Aluminium 2 mg/l durch absetzbare Stoffe
ber. als Al begrenzt
e), o)
8. Chrom-gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
f), o)
9. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
f), h), o)
10. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
f), o)
11. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
g), o)
12. Silber 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Ag
h), o)
13. Zink 2 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
o)
14. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
i), o)
15. Ammonium 1 mg/l begrenzt durch NH3-N,
ber. als N Temperatur und pH-Wert
16. Ammoniak 0,1 mg/l 20 mg/l
ber. als N j)
18. Nitrit 1 mg/l 10 mg/l
ber. als N
i), o)
21. Sulfit 1 mg/l 50 mg/l
ber. als SO3
h), k), o)
A.3 Organische Parameter
22. Ges. org. geb. 25 mg/l -
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
23. Chem. 75 mg/l -
Sauerstoffbedarf
CSB
ber. als O2
24. Biochem. 20 mg/l -
Sauerstoffbedarf
BSB5
ber. als O2
25. Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Halogene, AOX
ber. als Cl
l), o)
26. Summe der 5 mg/l 15 mg/l
Kohlenwasserstoffe
o)
27. Ausblasbaren 0,1 mg/l 0,1 mg/l
org. geb.
Halogene (POX),
ber. als Cl
m), o)
29. Summe d. flücht. 0,1 mg/l 1,0 mg/l
aromat.
Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol,
Xylol
a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Bzw. durch NH3-N und Temperatur begrenzt.
c) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 2
erforderlich.
d) Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 2
und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 nicht eingehalten werden, ist der Emissionswert im Einzelfall festzulegen.
e) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für Offset- und Siebdruck erforderlich.
f) Vorschreibung bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für Hochdruck
nicht erforderlich.
g) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für
Tiefdruck erforderlich.
h) Vorschreibung bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 nicht
erforderlich.
i) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für
Hochdruck erforderlich.
j) Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, März 1988 Sept. 1992) 5 mg/l.
k) Durch die Analysenmethode gemäß Anlage C Z 5.1 wird Thiosulfat
… 12 unveränderte Absätze
miterfaßt. Der auf das Thiosulfat zurückzuführende Anteil von S03 ist bei der Einhaltung des Emissionswertes nicht zu berücksichtigen.
l) Bei Einsatz jod- oder bromhältiger Chemikalien kann für Abwasser
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 derzeit kein Emissionswert festgelegt werden.
m) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
n) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 aus dem Illustrationstiefdruck sowie dem Offset- oder Siebdruck erforderlich.
o) Bei einem Betrieb mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 ist
der Emissionswert auch im Teilstrom gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder 2 einzuhalten. Die Mischung und gemeinsame Behandlung der Teilströme ist zulässig, wenn die Teilströme Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie die Anwendung des Abwasserbehandlungsverfahrens für jeden Teilstrom der Mischung. Erfolgt die Abwasserabgabe aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder 2 nur zeitlich begrenzt, so ist der Emissionswert in dem zeitlich begrenzt ablaufenden Abwasserstrom einzuhalten (temporärer Teilstrom). Die Teilstromanforderung gilt nicht für einen Kleinbetrieb gemäß § 1 Abs. 5.
Anmerkung
Schlagworte
Anl. 2geändertI: Text, lit e
… 59 unveränderte Absätze
Anlage B
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
B.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 35 ºC
2. Toxizität GF <3 keine Hemmung der biologischen
Abbauvorgänge
a)
3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l
bzw. keine den
Kanalisationsbetrieb
beeinträchtigende
Ablagerungen
4. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
b) b)
B.2 Anorganische Parameter
6. Aluminium 2 mg/l durch absetzbare Stoffe begrenzt
ber. als Al
k)
7. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
c), k)
8. Chrom-gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
k)
9. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
k)
10. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
k)
11. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
k)
12. Silber 0,1 mg/l d)
ber. als Ag
k)
14. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
k)
15. Ammonium 1 mg/l begrenzt durch NH3-N,
ber. als Temperatur u. pH-Wert
16. Ammoniak 0,1 mg/l 20 mg/l
ber. als N e)
17. Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
f), k)
18. Nitrit 1 mg/l 10 mg/l
ber. als N
k)
19. Gesamt-Phosphor 1 mg/l -
ber. als P
20. Sulfat - 200 mg/l
ber. als SO4 im Einzelfall nach Baustoffen
und Verdünnung im Kanal höhere
Werte zulässig (ÖNORM B 2503,
21. Sulfit 1 mg/l 50 mg/l
… 46 unveränderte Absätze
ber. als SO3
g), k)
B.3 Organische Parameter
22. Ges. org. geb. 25 mg/l -
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
23. Chem. 75 mg/l -
Sauerstoffbedarf
CSB
ber. als O2
24. Biochem. 20 mg/l -
Sauerstoffbedarf,
BSB5
ber. als O2
25. Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Halogene, AOX
ber. als Cl
h), k)
27. Ausblasbare 0,1 mg/l 0,1 mg/l
org. geb.
Halogene (POX)
ber. als Cl
i), k)
28. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
j), k)
a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Bzw. durch NH3-N und Temperatur begrenzt.
c) Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 erforderlich.
d) 1. Bei Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 oder 2 sind folgende Emissionsbegrenzungen für spezifische Frachten einzuhalten:
Film- und
Fotopapierverbrauch Ag-Fracht
m2/Jahr mg/m2
- mehr als 30 000 30
- mehr als 1 000, jedoch nicht
mehr als 30 000 50
- nicht mehr als 1 000 100
Für die Einhaltung des Emissionswertes ist die im
Probenahmezeitraum (Anlage C, Z 1) verbrauchte Film- und
Fotopapiermenge maßgebend. Für die Zuordnung einer Anlage zu
den Größenordnungen nicht mehr als 1 000 m2/Jahr, mehr als
1 000 jedoch nicht mehr als 30 000 m2/Jahr bzw. mehr als
30 000 m2/Jahr ist die der wasserrechtlichen Bewilligung der
Anlage zugrundeliegende Verarbeitungskapazität maßgebend.
Besteht Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 oder 2 ausschließlich aus Spülwasser, so ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich an Hand des Parameters Silber zulässig.
2. Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 0,5 mg/l.
e) Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, März 1988 Sept. 1992) 5 mg/l.
f) Vorschreibung nur bei Verwendung cyanidischer Bleichbäder
… 14 unveränderte Absätze
erforderlich.
g) Durch die Analysenmethode gemäß Anlage C Z 5 1 wird Thiosulfat
miterfaßt. Der auf das Thiosulfat zurückzuführende Anteil von S03 ist bei der Einhaltung des Emissionswertes nicht zu berücksichtigen.
h) Bei Einsatz jodhältiger Chemikalien kann derzeit kein
Emissionswert festgelegt werden.
i) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
j) Vorschreibung nur bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 oder Z 3 mit Farbausarbeitungen erforderlich.
k) Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 4 ist
der Emissionswert auch in jedem Teilstrom (§ 1 Abs. 4 Z 1 bis 3) des Gesamtabwassers einzuhalten. Die Mischung und gemeinsame Behandlung von Teilströmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 ist zulässig, wenn die Teilströme Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie die Anwendung des Abwasserbehandlungsverfahrens für jeden Teilstrom der Mischung.
Anmerkung
Schlagworte
Anl. 3geändertText, lit geb, Schlussteil (neu)
… 23 unveränderte Absätze
Anlage C
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Methodenvorschriften gemäß § 4
1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen sowie sonstige Abwassereigenschaften gemäß den Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 17, 18, 27 und 29 der Anlagen A und B; bei diesen Inhaltsstoffen und Eigenschaften sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen. Konzentrationen und Frachten für diese Inhaltsstoffe sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln.
3. Die Parameter Nr. 3, Nr. 6 bis 14 mit Ausnahme Nr. 9, Nr. 19 sowie Nr. 22 bis 27 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4. Der BSB5 (Parameter Nr. 24) ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.
5. Bei der Bestimmung des Parameters Sulfit (Nr. 21) ist bis zum Vorliegen einer genormten Analysenmethode folgendermaßen vorzugehen:
6. Den Emissionswerten der Parameter Nr. 5, 16, 26 und 27 der Anlagen A oder B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 16, 26 und 27 der Anlagen A oder B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.
Nr. Parameter Analysenmethode
5 Färbung DIN 38404-C1-2, Juni 1992
ÖNORM M 6240, September 1988
16 Ammoniak-Stickstoff ÖNORM ISO 5664, Dezember 1986 bzw.
aus Dissoziationsgleichgewicht
berechnen
26 Summe der DIN 38409-H18, Februar 1981
Kohlenwasserstoffe Aufarbeitung des Extraktes gemäß
Kapitel 8.4
27.1 Ausblasbare org. DIN 38409-H25 38409-H14, März 1985
geb. Halogene (POX) Abschn. 8.2.1
ÖNORM M 6275, Nov. 1987,
Abschn. 7.2.2.
27.2 Dichlormethan DIN 38407-F4,
… 6 unveränderte Absätze
1-1-1-Trichlorethan Mai 1988
1-2-Dichlorethan ÖNORM M 6243,
Trichlorethen Juli 1990
Tetrachlorethen
Anmerkung