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Anlage A
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 35 ºC
2. Toxizität GF <3 keine Hemmung der biologischen
Abbauvorgänge
a)
3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l
bzw. keine den
Kanalisationsbetrieb
beeinträchtigende Ablagerungen
4. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
b) b)
5. Färbung
c),
Spektr.
Absorptionskoeffizient
bei
436 nm 7,0 m-1 d)
(Gelbbereich)
525 nm 5,0 m-1 d)
(Rotbereich)
620 nm 3,0 m-1 d)
(Blaubereich)
A.2 Anorganische Parameter
6. Aluminium 2 mg/l durch absetzbare Stoffe
ber. als Al begrenzt
e), o)
8. Chrom-gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
f), o)
9. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
f), h), o)
10. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
f), o)
11. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
g), o)
12. Silber 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Ag
h), o)
13. Zink 2 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
o)
14. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
i), o)
15. Ammonium 1 mg/l begrenzt durch NH3-N,
ber. als N Temperatur und pH-Wert
16. Ammoniak 0,1 mg/l 20 mg/l
ber. als N j)
18. Nitrit 1 mg/l 10 mg/l
ber. als N
i), o)
21. Sulfit 1 mg/l 50 mg/l
ber. als SO3
h), k), o)
A.3 Organische Parameter
22. Ges. org. geb. 25 mg/l -
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
23. Chem. 75 mg/l -
Sauerstoffbedarf
CSB
ber. als O2
24. Biochem. 20 mg/l -
Sauerstoffbedarf
BSB5
ber. als O2
25. Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Halogene, AOX
ber. als Cl
l), o)
26. Summe der 5 mg/l 15 mg/l
Kohlenwasserstoffe
o)
27. Ausblasbaren 0,1 mg/l 0,1 mg/l
org. geb.
Halogene (POX),
ber. als Cl
m), o)
29. Summe d. flücht. 0,1 mg/l 1,0 mg/l
aromat.
Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol,
Xylol
(BTX)
n), o)
Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Bzw. durch NH3-N und Temperatur begrenzt.
Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 2Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2
erforderlich.
Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 2Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2
und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 nicht eingehalten werden, ist der Emissionswert im Einzelfall festzulegen.und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte römisch eins im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, nicht eingehalten werden, ist der Emissionswert im Einzelfall festzulegen.
Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für Offset- und Siebdruck erforderlich.Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, für Offset- und Siebdruck erforderlich.
Vorschreibung bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für HochdruckVorschreibung bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, für Hochdruck
nicht erforderlich.
Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 fürVorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, für
Tiefdruck erforderlich.
Vorschreibung bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 nichtVorschreibung bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, nicht
erforderlich.
Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 fürVorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, für
Hochdruck erforderlich.
Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, März 1988) 5 mg/l.
Durch die Analysenmethode gemäß Anlage C Z 5.1 wird ThiosulfatDurch die Analysenmethode gemäß Anlage C Ziffer 5 Punkt eins, wird Thiosulfat
miterfaßt. Der auf das Thiosulfat zurückzuführende Anteil von S03 ist bei der Einhaltung des Emissionswertes nicht zu berücksichtigen.
Bei Einsatz jod- oder bromhältiger Chemikalien kann für Abwasser
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 derzeit kein Emissionswert festgelegt werden.gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, derzeit kein Emissionswert festgelegt werden.
Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 aus dem Illustrationstiefdruck sowie dem Offset- oder Siebdruck erforderlich.Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, aus dem Illustrationstiefdruck sowie dem Offset- oder Siebdruck erforderlich.
Bei einem Betrieb mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 istBei einem Betrieb mit Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ist
der Emissionswert auch im Teilstrom gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder 2 einzuhalten. Die Mischung und gemeinsame Behandlung der Teilströme ist zulässig, wenn die Teilströme Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie die Anwendung des Abwasserbehandlungsverfahrens für jeden Teilstrom der Mischung. Erfolgt die Abwasserabgabe aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder 2 nur zeitlich begrenzt, so ist der Emissionswert in dem zeitlich begrenzt ablaufenden Abwasserstrom einzuhalten (temporärer Teilstrom). Die Teilstromanforderung gilt nicht für einen Kleinbetrieb gemäß § 1 Abs. 5.der Emissionswert auch im Teilstrom gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 einzuhalten. Die Mischung und gemeinsame Behandlung der Teilströme ist zulässig, wenn die Teilströme Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie die Anwendung des Abwasserbehandlungsverfahrens für jeden Teilstrom der Mischung. Erfolgt die Abwasserabgabe aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 nur zeitlich begrenzt, so ist der Emissionswert in dem zeitlich begrenzt ablaufenden Abwasserstrom einzuhalten (temporärer Teilstrom). Die Teilstromanforderung gilt nicht für einen Kleinbetrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 5,