Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
05.08.1993 bis 30.01.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 105.08.199330.01.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2002
Anl. 125.09.199204.08.1993 BGBl. Nr. 611/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

05.08.1993

Außerkrafttretensdatum

30.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

                                                          Anlage A

                                                        ------------

              Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

                I.                                     II.

  Anforderungen an Einleitungen      Anforderungen an Einleitungen

     in ein Fließgewässer            in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur          30 ºC        35 ºC    

2. Toxizität GF        <3           keine Hemmung der biologischen

                                     Abbauvorgänge

    a)

3. Absetzbare Stoffe   0,3 ml/l     10 ml/l

                                     bzw. keine den

                                     Kanalisationsbetrieb

                                     beeinträchtigende Ablagerungen

4. pH-Wert             6,5 - 8,5    6,5 - 9,5

                        b)           b)

5. Färbung

    c),

    Spektr.

    Absorptionskoeffizient

    bei

    436 nm              7,0 m-1      d)

    (Gelbbereich)

    525 nm              5,0 m-1      d)

    (Rotbereich)

    620 nm              3,0 m-1      d)

    (Blaubereich)

A.2 Anorganische Parameter

6. Aluminium           2 mg/l       durch absetzbare Stoffe

    ber. als Al                      begrenzt

    e), o)

8. Chrom-gesamt        0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Cr

    f), o)

9. Chrom-VI            0,1 mg/l     0,1 mg/l

    ber. als Cr

    f), h), o)

10. Kupfer              0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Cu

    f), o)

11. Quecksilber         0,01 mg/l    0,01 mg/l

    ber. als Hg

    g), o)

12. Silber              0,1 mg/l     1,0 mg/l

    ber. als Ag

    h), o)

13. Zink                2 mg/l       2,0 mg/l

    ber. als Zn

    o)

14. Zinn                0,5 mg/l     0,5 mg/l

    ber. als Sn

    i), o)

15. Ammonium            1 mg/l       begrenzt durch NH3-N,

    ber. als N                       Temperatur und pH-Wert

16. Ammoniak            0,1 mg/l     20 mg/l

    ber. als N                       j)

18. Nitrit              1 mg/l       10 mg/l

    ber. als N

    i), o)

21. Sulfit              1 mg/l       50 mg/l

    ber. als SO3

    h), k), o)

A.3 Organische Parameter

22. Ges. org. geb.      25 mg/l      -

    Kohlenstoff, TOC

    ber. als C

23. Chem.               75 mg/l      -

    Sauerstoffbedarf

    CSB

    ber. als O2

24. Biochem.            20 mg/l      -

    Sauerstoffbedarf

    BSB5

    ber. als O2

25. Adsorb. org. geb.   0,5 mg/l     0,5 mg/l

    Halogene, AOX

    ber. als Cl

    l), o)

26. Summe der           5 mg/l       15 mg/l

    Kohlenwasserstoffe

    o)

27. Ausblasbaren        0,1 mg/l     0,1 mg/l

    org. geb.

    Halogene (POX),

    ber. als Cl

    m), o)

29. Summe d. flücht.    0,1 mg/l     1,0 mg/l

    aromat.

Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol,

Xylol

(BTX)

n), o)

  1. Litera a
    Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  1. Litera b
    Bzw. durch NH3-N und Temperatur begrenzt.
  2. Litera c
    Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2
erforderlich.
  1. Litera d
    Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2
und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte römisch eins im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, nicht eingehalten werden, ist der Emissionswert im Einzelfall festzulegen.
  1. Litera e
    Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, für Offset- und Siebdruck erforderlich.
  2. Litera f
    Vorschreibung bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, für Hochdruck
nicht erforderlich.
  1. Litera g
    Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, für
Tiefdruck erforderlich.
  1. Litera h
    Vorschreibung bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, nicht
erforderlich.
  1. Litera i
    Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, für
Hochdruck erforderlich.
  1. Litera j
    Bei ungeschützten zementgebundenen Kanalwerkstoffen (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) 5 mg/l.
  2. Litera k
    Durch die Analysenmethode gemäß Anlage C Ziffer 5 Punkt eins, wird Thiosulfat
miterfaßt. Der auf das Thiosulfat zurückzuführende Anteil von S03 ist bei der Einhaltung des Emissionswertes nicht zu berücksichtigen.
  1. Litera l
    Bei Einsatz jod- oder bromhältiger Chemikalien kann für Abwasser
gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, derzeit kein Emissionswert festgelegt werden.
  1. Litera m
    Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
  1. Litera n
    Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, aus dem Illustrationstiefdruck sowie dem Offset- oder Siebdruck erforderlich.
  2. Litera o
    Bei einem Betrieb mit Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ist
der Emissionswert auch im Teilstrom gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 einzuhalten. Die Mischung und gemeinsame Behandlung der Teilströme ist zulässig, wenn die Teilströme Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie die Anwendung des Abwasserbehandlungsverfahrens für jeden Teilstrom der Mischung. Erfolgt die Abwasserabgabe aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 nur zeitlich begrenzt, so ist der Emissionswert in dem zeitlich begrenzt ablaufenden Abwasserstrom einzuhalten (temporärer Teilstrom). Die Teilstromanforderung gilt nicht für einen Kleinbetrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 5,

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Offsetdruck

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010706

Dokumentnummer

NOR12136132

Alte Dokumentnummer

N8199312897A