Änderungen zwischen den Fassungen
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben (aufgehoben)
3§ 0↗RIS↗
§ 2geändert
§ 2.
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Chrom-VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 13), Kupfer (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Zinn (Nr. 16), Freies Chlor (Nr. 17), Gesamt-Chlor (Nr. 18), Ammonium (Nr. 19), Sulfid (Nr. 22), AOX (Nr. 27), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 28), POX (Nr. 29) und Phenol-Index (Nr 30) der Anlage A gemäß § 33b Abs. 2 WRG gesondert zu begrenzen. Die Frist hat fünf Jahre zu betragen.
Anl. 1geändertI: Text
… 70 unveränderte Absätze
Anlage A
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 ºC 40 ºC
a)
2. Toxizität G tief F <2 keine Hemmung der biologischen
b) Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare
Stoffe 30 mg/l 500 mg/l
keine Ausbildung von
Verzopfungen an Rechen,
rotierenden Teilen usw.
4. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l -
5. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
6. Färbung
Spektr.
Absorptionskoeffizient
bei
436 nm 7,0 m-1 28,0 m-1
(Gelbbereich) c)
525 nm 5,0 m-1 24,0 m-1
(Rotbereich) c)
620 nm 3,0 m-1 20,0 m-1
(Blaubereich) c)
A.2 Anorganische Parameter
7. Aluminium 3 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe
ber. als Al begrenzt
8. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
m)
9. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd
m)
10. Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Cr d), e)
m)
11. Chrom-VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
m)
12. Eisen 2 mg/l durch abfiltrierbare Stoffe
ber. als Fe begrenzt
13. Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Co
m)
14. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
m)
15. Zink 2 mg/l 2 mg/l
ber. als Zn
m)
16. Zinn 1 mg/l 1 mg/l
ber. als Sn
m)
17. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cl2
m)
18. Gesamtchlor 0,4 mg/l 1 mg/l
ber. als Cl2
m)
19. Ammonium 5 mg/l -
ber. als N
20. Gesamtphosphor 1 mg/l f)
ber. als P
21. Sulfat - 200 mg/l
ber. als SO4 im Einzelfall nach Baustoffen
und Verdünnung im Kanal höhere
Werte zulässig (ÖNORM B 2503,
22. Sulfid 0,5 mg/l 1 mg/l
… 60 unveränderte Absätze
ber. als S
23. Sulfit 1 mg/l 10 mg/l
ber. als SO3
A.3 Organische Parameter
24. Ges. org. geb. 50 mg/l h)
Kohlenstoff, TOC g)
ber. als C
25. Chem.
Sauerstoffbedarf, 150 mg/l wie TOC
CSB i)
ber. als O2
26. Biochem.
Sauerstoffbedarf, 20 mg/l -
BSB5
ber. als O2
27. Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
Halogene (AOX) j)
ber. als Cl
m)
28. Summe der 5 mg/l 15 mg/l
Kohlenwasserstoffe k)
m)
29. Ausblasbare 0,1 mg/l 0,2 mg/l
org. geb. Halogene
(POX)
ber. als Cl
l), m)
30. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
m)
31. Summe anion. und 1 mg/l keine nachteilige Beeinflussung
nichtion. Tenside des Kanal- und Klärbetriebes
a) Bei ungünstigen Verdünnungsverhältnissen im Kanal mit erhöhter
Gefahr von Kanalwerkstoffkorrosion und Geruchsbelästigung oder verstärkter Dampf- bzw. Eisbildung ist eine Temperatur von 35 ºC einzuhalten.
b) ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung
gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Die Vorschreibung des Emissionswertes ist nur erforderlich, wenn
bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 nicht eingehalten werden kann. Kann bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser die Anforderung der Spalte I im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage auf Grund der Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 nicht eingehalten werden, obwohl im Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 der Emissionswert eingehalten wird, ist die Anforderung zu verschärfen.
d) Bei Abwasser aus der Woll- oder Polyamidfärbung 2,5 mg/l. Werden
in einer Färberei zeitlich aufeinanderfolgend verschiedenartige Textilien gefärbt, gilt die Regelung nur für den Zeitraum der Woll- oder Polyamidfärbung (Temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Woll- oder Polyamidfärbung einzuhalten.
e) Wird die landwirtschaftliche Verwertung des kommunalen
Klärschlammes durch Chrom aus der Textilveredelung und -behandlung gefährdet, ist die Anforderung auf wenigstens 0,5 mg/l zu verschärfen.
f) Bei Einsatz von Phosphonaten darf deren Anteil (ber. als P) am
Gesamtphosphor (ber. als P) nicht höher sein als 10%. Kann trotz Einhaltung dieser Festlegung bei gemeinsamer Reinigung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 und kommunalem Abwasser der Emissionswert für den Parameter Gesamt-Phosphor im Ablauf der kommunalen Abwasserreinigungsanlage (BGBl. Nr. 180/1991) nicht eingehalten werden, ist die Anforderung zu verschärfen. Der Phosphonatgehalt errechnet sich aus Gesamtphosphor (ber. als P) minus der Summe von Ortophosphat (ber. als P) und hydrolysierbarem Phosphat (ber. als P).
g) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 330 mg/l
(gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
h) Die Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn ein biologischer Abbaugrad von mindestens 70% im Abbautest nachgewiesen wird. Der biologische Abbaugrad von mindestens 70% gilt auch als nachgewiesen, wenn für die Gesamtheit aller jeweils im Laufe eines Betriebsjahres im Einsatz befindlichen Textilhilfsmittel anhand der in deren Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben eine Gesamtabbaubarkeit von mehr als 70% hergeleitet werden kann.
i) Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über
1 000 mg/l (gemessen als Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der täglichen Schmutzfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als Zulaufschmutzfracht ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
j) Bei Abwasser aus der Vorbehandlung von Schafwolle mit Chlor
(Filzfreiausrüstung) 5 mg/l. Wird die Filzfreiausrüstung zeitlich begrenzt durchgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (Temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Filzfreiausrüstung einzuhalten.
k) Bei Abwasser aus der Futterstoffveredelung 50 mg/l. Wird die Futterstoffveredelung zeitlich begrenzt ausgeführt, gilt die Regelung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom). Bei Betriebsstätten mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist die Anforderung im Teilstrom der Futterstoffveredelung einzuhalten.
l) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan,
1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen (berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion eingesetzt werden.
m) Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist
der Emissionswert für den Abwasserparameter auch in einem Abwasserteilstrom gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 einzuhalten, bei dem der Schwellenwert gemäß Anlage B im unbehandelten Abwasser überschritten wird. Werden derartige Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (§ 1 Abs. 5 Z 10), so ist der Emissionswert für den Abwasserparameter auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten.
Anmerkung
Schlagworte
Anl. 3geändert
… 53 unveränderte Absätze
Anlage C
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Methodenvorschriften gemäß § 4
1. Konzentration und Fracht eines Abwasserinhaltsstoffes (Eigenschaft) für einen Parameter Nr. 2, 7 bis 10, 12 bis 16, 19 bis 21, 23 bis 28, 30 und 31 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Parameter Nr. 6 ist an Hand einer mengenproportionalen filtrierten Tagesmischprobe zu bestimmen (Glasfaserfiltration). Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Abwasserstapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
2. Ein Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 11, 17, 18, 22 und 29 der Anlage A ist an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe festzulegen. Konzentrationen und Frachten (Eigenschaften) sind gleichfalls mengenproportional zu ermitteln.
3. Bei der Untersuchung von unbehandelten Teilströmen hinsichtlich des Erfordernisses der Teilstrombehandlung ist die Konzentration eines Abwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage B an Hand einer qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
4. Die Parameter Nr. 3 und 4, Nr. 7 bis 16 mit Ausnahme von Nr. 11, Nr. 20 sowie 24 bis 30 der Anlagen A oder B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
5. Der BSB5 ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.
6. Den Emissions- bzw. Schwellenwerten der Parameter Nr. 3, 6, 20, 23 bis 25 sowie 28 und 29 der Anlagen A oder B liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 3, 20, 23 bis 25 sowie 28 und 29 der Anlagen A oder B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.
Nr. Parameter Analysenmethode
3 Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409-H2, März 1987
Glasfaserfiltration
ÖNORM M 6274,
September 1985
6 Färbung DIN 38404-C1-2, Juni 1992
ÖNORM M 6240,
September 1988
20 Gesamtphosphor DIN 38405-D11-4,
Oktober 1983
Aufschluß nach Punkt 8.5.2
ÖNORM M 6237/6,
November 1986
Aufschluß nach
Kapitel 6.4.1.2
20.1 Summe von DIN 38405-D11-3,
Ortophosphat und Oktober 1983
hydrolysierbarem Phosphat ÖNORM M 6237/5,
November 1986
23 Sulfit DEV-D6
24 Gesamter org. geb. DIN 38409-H3, Juni 1983
Kohlenstoff ÖNORM M 6284, Jänner 1988
24.1 Biologische Abbaubarkeit DIN 38412-L25, Jänner 1984
DOC-Abbaugrad bestimmt an
der filtrierten
mengenproportionalen
Tagesmischprobe im
Abbautest über maximal
sieben Tage; Inoculum nach
Abschnitt 8.1.1
25 Chemischer Sauerstoffbedarf DIN 38409-H41,
Dezember 1980
ÖNORM M 6265, März 1991
25.1 Biologische Abbaubarkeit DIN 38412-L25, Jänner 1984
CSB-Abbaugrad bestimmt an
der filtrierten
mengenproportionalen
Tagesmischprobe im
Abbautest über maximal
sieben Tage; Inoculum nach
Abschnitt 8.1.1
28 Summe der DIN 38409-H18,
Kohlenwasserstoffe Februar 1981
Aufarbeitung des Extraktes
gemäß Kap. 8.4
29.1 Ausblasbare org. geb. DIN 38409-H25 38409-H14, März 1985,
Halogene (POX) Abschn. 8.2.1
ÖNORM M 6275, Nov. 1987,
Abschn. 7.2.2.
29.2 Dichlormethan DIN 38407-F4, Mai 1988
… 6 unveränderte Absätze
1-1-1-Trichlorethan ÖNORM M 6243, Juli 1990
1-2-Dichlorethan
Trichlorethen
Tetrachlorethen
Schlagworte