Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen)
§ 1.
(1) Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 14 Abs. 9 KWG werden ergänzt durch:
1. Vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß § 14 Abs. 6 flüssige Mittel ersten Grades sind, unter folgenden Voraussetzungen: und deren Laufzeit nicht mehr als 36 Monate beträgt.
2. Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 650/1987 unter folgenden Voraussetzungen:
… 5 unveränderte Absätze
a) Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen Mitteln gemäß § 14 Abs. 6 und 9 des Kreditwesengesetzes gebildet werden;
b) auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen;
c) die lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b müssen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht und dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben werden.
(2) Die Anrechnung der Miteigentumsfondsanteile als flüssige Mittel zweiten Grades erfolgt zum jeweiligen Rückgabepreis.
(3) Das beabsichtigte Abgehen von einer der in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.