Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.08.1988 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 450/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.09.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 131.08.198831.08.1993 BGBl. Nr. 450/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Liquiditätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.08.1988BGBl. Nr. 450/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins, (1) Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 14, Absatz 9, KWG werden ergänzt durch:

  1. Ziffer eins
    Vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 6, flüssige Mittel ersten Grades sind, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Die Laufzeit der Bundesschatzscheine beträgt sechs bis sechsundreißig Monate und
    2. Litera b
      der Handel der Bundesschatzscheine ist auf Banken beschränkt.
  2. Ziffer 2
    Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1987, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen Mitteln gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und 9 des Kreditwesengesetzes gebildet werden;
    2. Litera b
      auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen;
    3. Litera c
      die Litera a, entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß Litera b, müssen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht und dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben werden.
  1. Absatz 2,Die Anrechnung der Miteigentumsfondsanteile als flüssige Mittel zweiten Grades erfolgt zum jeweiligen Rückgabepreis.
  2. Absatz 3,Das beabsichtigte Abgehen von einer der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Gesetzesnummer

10004581

Dokumentnummer

NOR12050128

Alte Dokumentnummer

N3198816843J