Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1993 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.09.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 131.08.198831.08.1993 BGBl. Nr. 450/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Liquiditätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins, (1) Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 14, Absatz 9, KWG werden ergänzt durch:

  1. Ziffer eins
    Vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 6, flüssige Mittel ersten Grades sind und deren Laufzeit nicht mehr als 36 Monate beträgt.
  2. Ziffer 2
    Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1987, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen Mitteln gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und 9 des Kreditwesengesetzes gebildet werden;
    2. Litera b
      auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen;
    3. Litera c
      die Litera a, entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß Litera b, müssen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht und dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben werden.
  1. Absatz 2,Die Anrechnung der Miteigentumsfondsanteile als flüssige Mittel zweiten Grades erfolgt zum jeweiligen Rückgabepreis.
  2. Absatz 3,Das beabsichtigte Abgehen von einer der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Gesetzesnummer

10004581

Dokumentnummer

NOR12052606

Alte Dokumentnummer

N3199329886J