Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertZ 1 bis Z 6 (neu)
1. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Studienberatung.
2. Als je zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II
a) die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft'',
b) die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,
c) die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft'',
d) die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten.
3. Als je 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II
a) die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur,
b) die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur.
4. Als 3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 11 bis 25 Mikrocomputer betreut werden.
5. Als je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Fachmethodik der allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstände,
b) Humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände.
6. Als je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Werkerziehung,
b) Bildnerische Erziehung.
§ 3neu
§ 4neu