Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Land- und forstwirtsch. Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 534/1993Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L1 und L2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen: Paragraph 2, Die nachstehenden durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L1 und L2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Studienberatung.Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Studienberatung.
Als je zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IIAls je zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft'',
die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,
die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft'',
die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten.
Als je 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IIAls je 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur,
die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur.
Als 3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 11 bis 25 Mikrocomputer betreut werden.Als 3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 11 bis 25 Mikrocomputer betreut werden.
Als je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung fürAls je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Fachmethodik der allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstände,
Humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände.
Als je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung fürAls je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Dokumentnummer
NOR12107375
Alte Dokumentnummer
N6199329208J