Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1993 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 534/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.200130.09.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/2008
§ 201.09.199331.08.2001 § → § BGBl. Nr. 534/1993
§ 215.09.199031.08.1993 BGBl. Nr. 581/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Land- und forstwirtsch. Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 534/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 2, Die nachstehenden durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L1 und L2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. Ziffer eins
    Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Studienberatung.
  2. Ziffer 2
    Als je zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
    1. Litera a
      die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft'',
    2. Litera b
      die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,
    3. Litera c
      die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft'',
    4. Litera d
      die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten.
  3. Ziffer 3
    Als je 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
    1. Litera a
      die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur,
    2. Litera b
      die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur.
  4. Ziffer 4
    Als 3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 11 bis 25 Mikrocomputer betreut werden.
  5. Ziffer 5
    Als je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. Litera a
      Fachmethodik der allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstände,
    2. Litera b
      Humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände.
  6. Ziffer 6
    Als je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. Litera a
      Werkerziehung,
    2. Litera b
      Bildnerische Erziehung.

Gesetzesnummer

10008734

Dokumentnummer

NOR12107375

Alte Dokumentnummer

N6199329208J