Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.2001 bis 30.09.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.200130.09.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/2008
§ 201.09.199331.08.2001 § → § BGBl. Nr. 534/1993
§ 215.09.199031.08.1993 BGBl. Nr. 581/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Land- und forstwirtsch. Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/2008

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 2, Die nachstehenden durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L1 und L2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  2. Ziffer 2
    Als je zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
    1. Litera a
      die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft”,
    2. Litera b
      die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,
    3. Litera c
      die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft”,
    4. Litera d
      die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten.
  3. Ziffer 3
    Als je 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
    1. Litera a
      die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur,
    2. Litera b
      die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur.
  4. Ziffer 4
    Als 3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 11 bis 25 Mikrocomputer betreut werden.
  5. Ziffer 5
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

Gesetzesnummer

10008734

Dokumentnummer

NOR40014399