Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - Land- und forstwirtsch. Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/2008Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L1 und L2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen: Paragraph 2, Die nachstehenden durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L1 und L2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) Als je zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IIAls je zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft”,
die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,
die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft”,
die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten.
Als je 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IIAls je 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur,
die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur.
Als 3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 11 bis 25 Mikrocomputer betreut werden.Als 3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 11 bis 25 Mikrocomputer betreut werden.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
Dokumentnummer
NOR40014399