Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1geändertAbs 1 Z 1, Z 4 bis Z 6, Z 7 (neu)
(1) Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich
1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen der Dienstklassen III bis einschließlich VI VII,
2. Richteramtsanwärter, Richter der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie Staatsanwälte der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwälte,
3. von den Beamten des Schulaufsichtsdienstes die Bezirksschulinspektoren,
4. Wachebamte auf Planstellen der Dienstklassen III bis einschließlich VI VII,
5. Berufsoffiziere auf Planstellen der Dienstklassen III bis einschließlich VI VII und zeitverpflichtete Soldaten sowie
6. Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung auf Planstellen der Verwendungsgruppen PT 9 bis einschließlich PT 3 sowie, auf Planstellen der Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung gemäß Anlage 1 Z 31.1 oder § 184b 229 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder auf Planstellen der Dienstzulagengruppen 3b, 3, 2b oder, 2 oder 1b erfolgt,
7. Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K6,
unter Beobachtung der bestehenden allgemeinen Vorschriften zu ernennen.
… 8 unveränderte Absätze
(2) Ferner ermächtige ich - ebenfalls bis auf Widerruf - auf Grund des Artikels 125, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes den Präsidenten des Rechnungshofes unbeschadet des diesem schon nach Artikel 125, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften, die Beamten des Rechnungshofes auf Dienstposten der X. bis IV. Dienstklasse - diese eingeschlossen - zu ernennen.
(3) Gleichzeitig genehmige ich, daß die Mitglieder der Bundesregierung in ihrem Verwaltungsbereich die zur Zeit des Beginnes der Wirksamkeit des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, mit dem Ernennungsrecht ausgestattet gewesenen Stellen, der Bundeskanzler überdies die Landesgendarmeriekommandanten mit der Ernennung
(4) Weiters genehmige ich, daß der Bundeskanzler den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und den Ersten Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit der Ernennung sämtlicher Beamten der allgemeinen Verwaltung bei den genannten Gerichtshöfen, soweit die Ernennung nicht mir vorbehalten ist, den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes auch mit der Ernennung des Präsidialsekretärs und der Ratssekretäre und der Bundesminister für Handel und Verkehr den Generaldirektor für das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen mit der Ernennung sämtlicher Beamten der allgemeinen Verwaltung bei den der Generaldirektion für das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen unterstehenden Dienststellen, soweit die Ernennung nicht mir vorbehalten ist, betraut.
(5) Die von den Mitgliedern der Bundesregierung mit der Ernennung betrauten Stellen haben, soweit es sich nicht um die in § 9 Absatz 2, des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, bezeichneten Angestellten handelt (§ 42, Absatz 2, lit. b, dieses Verfassungsgesetzes), die Ernennung im Rahmen des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung vorzunehmen.
(6) Schließlich übertrage ich den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in Durchführung der Überleitungsbestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1924, BGBl. Nr. 245 (Gehaltsgesetz) in ihrem Verwaltungsbereich Bundesangestellte, sofern sie nicht auf Dienstposten der I. und der II. Dienstklasse der allgemeinen Verwaltung überzuleiten sind, ferner mit Ausnahme des Gendarmeriezentraldirektors, des Generaldirektors der Tabakregie und des Direktors der Staatsdruckerei, auf systemisierte Dienstposten zu ernennen und erteile hinsichtlich der Beamten des Rechnungshofes hiezu dem Präsidenten des Rechnungshofes auf Grund des Artikels 125, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Ermächtigung.
(7) Auf die Angestellten des Krankenanstaltenfonds finden die Absätze 1 und 6, auf die Angestellten der übrigen vom Bund verwalteten Fonds sowie des "Dorotheums" die Absätze 1 bis 6 dieser Entschließung sinngemäß Anwendung. Sofern in dem in Absatz 3 bezeichneten Umfang auch noch der Generaldirektor des "Dorotheums" mit dem Ernennungsrecht betraut werden soll, erteile ich hiezu die Genehmigung.