Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ernennung von Bundesbeamten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1924 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 488/1987Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1924, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
(1)Absatz eins,Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem VerwaltungsbereichAuf Grund des Artikel 66, Absatz eins, B-VG übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen der Dienstklassen III bis einschließlich VI,Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen der Dienstklassen römisch drei bis einschließlich römisch sechs,
Richteramtsanwärter, Richter der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie Staatsanwälte der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwälte,Richteramtsanwärter, Richter der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie Staatsanwälte der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwälte,
von den Beamten des Schulaufsichtsdienstes die Bezirksschulinspektoren,
Wachebamte auf Planstellen der Dienstklassen III bis einschließlich VI,Wachebamte auf Planstellen der Dienstklassen römisch drei bis einschließlich römisch sechs,
Berufsoffiziere auf Planstellen der Dienstklassen III bis einschließlich VI und zeitverpflichtete Soldaten sowieBerufsoffiziere auf Planstellen der Dienstklassen römisch drei bis einschließlich römisch sechs und zeitverpflichtete Soldaten sowie
Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung auf Planstellen der Verwendungsgruppen PT 9 bis einschließlich PT 3 sowie auf Planstellen der Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung gemäß Anlage 1 Z 31.1 oder § 184b Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder auf Planstellen der Dienstzulagengruppen 3, 2b oder 2 erfolgt,Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung auf Planstellen der Verwendungsgruppen PT 9 bis einschließlich PT 3 sowie auf Planstellen der Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung gemäß Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, oder Paragraph 184 b, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder auf Planstellen der Dienstzulagengruppen 3, 2b oder 2 erfolgt,
unter Beobachtung der bestehenden allgemeinen Vorschriften zu ernennen.
(2)Absatz 2,Ferner ermächtige ich - ebenfalls bis auf Widerruf - auf Grund des Artikels 125, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes den Präsidenten des Rechnungshofes unbeschadet des diesem schon nach Artikel 125, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften, die Beamten des Rechnungshofes auf Dienstposten der X. bis IV. Dienstklasse - diese eingeschlossen - zu ernennen.Ferner ermächtige ich - ebenfalls bis auf Widerruf - auf Grund des Artikels 125, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes den Präsidenten des Rechnungshofes unbeschadet des diesem schon nach Artikel 125, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften, die Beamten des Rechnungshofes auf Dienstposten der römisch zehn. bis römisch vier. Dienstklasse - diese eingeschlossen - zu ernennen.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig genehmige ich, daß die Mitglieder der Bundesregierung in ihrem Verwaltungsbereich die zur Zeit des Beginnes der Wirksamkeit des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, mit dem Ernennungsrecht ausgestattet gewesenen Stellen, der Bundeskanzler überdies die Landesgendarmeriekommandanten mit der ErnennungGleichzeitig genehmige ich, daß die Mitglieder der Bundesregierung in ihrem Verwaltungsbereich die zur Zeit des Beginnes der Wirksamkeit des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 1, mit dem Ernennungsrecht ausgestattet gewesenen Stellen, der Bundeskanzler überdies die Landesgendarmeriekommandanten mit der Ernennung
der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Dienstposten der Dienstklassen X bis VI - diese eingeschlossen -, der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Dienstposten der Dienstklassen römisch zehn bis römisch sechs - diese eingeschlossen -,
der Wachebeamten auf Dienstposten der Dienstklasse 9 bis 5 - diese, soweit es sich nicht um Gendarmerieabteilungsinspektoren oder Gendarmeriewirtschaftsinspektoren handelt, eingeschlossen -, schließlich der Beamten der Tabakregie, soweit mit dem Dienstposten nicht eine besondere Verwendungszulage verbunden ist, betrauen.
(4)Absatz 4,Weiters genehmige ich, daß der Bundeskanzler den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und den Ersten Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit der Ernennung sämtlicher Beamten der allgemeinen Verwaltung bei den genannten Gerichtshöfen, soweit die Ernennung nicht mir vorbehalten ist, den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes auch mit der Ernennung des Präsidialsekretärs und der Ratssekretäre und der Bundesminister für Handel und Verkehr den Generaldirektor für das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen mit der Ernennung sämtlicher Beamten der allgemeinen Verwaltung bei den der Generaldirektion für das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen unterstehenden Dienststellen, soweit die Ernennung nicht mir vorbehalten ist, betraut.
(5)Absatz 5,Die von den Mitgliedern der Bundesregierung mit der Ernennung betrauten Stellen haben, soweit es sich nicht um die in § 9 Absatz 2, des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, bezeichneten Angestellten handelt (§ 42, Absatz 2, lit. b, dieses Verfassungsgesetzes), die Ernennung im Rahmen des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung vorzunehmen.Die von den Mitgliedern der Bundesregierung mit der Ernennung betrauten Stellen haben, soweit es sich nicht um die in Paragraph 9, Absatz 2, des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 2, bezeichneten Angestellten handelt (Paragraph 42,, Absatz 2, Litera b,, dieses Verfassungsgesetzes), die Ernennung im Rahmen des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Schließlich übertrage ich den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in Durchführung der Überleitungsbestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1924, BGBl. Nr. 245 (Gehaltsgesetz) in ihrem Verwaltungsbereich Bundesangestellte, sofern sie nicht auf Dienstposten der I. und der II. Dienstklasse der allgemeinen Verwaltung überzuleiten sind, ferner mit Ausnahme des Gendarmeriezentraldirektors, des Generaldirektors der Tabakregie und des Direktors der Staatsdruckerei, auf systemisierte Dienstposten zu ernennen und erteile hinsichtlich der Beamten des Rechnungshofes hiezu dem Präsidenten des Rechnungshofes auf Grund des Artikels 125, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Ermächtigung.Schließlich übertrage ich den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in Durchführung der Überleitungsbestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1924, Bundesgesetzblatt Nr. 245 (Gehaltsgesetz) in ihrem Verwaltungsbereich Bundesangestellte, sofern sie nicht auf Dienstposten der römisch eins. und der römisch zwei. Dienstklasse der allgemeinen Verwaltung überzuleiten sind, ferner mit Ausnahme des Gendarmeriezentraldirektors, des Generaldirektors der Tabakregie und des Direktors der Staatsdruckerei, auf systemisierte Dienstposten zu ernennen und erteile hinsichtlich der Beamten des Rechnungshofes hiezu dem Präsidenten des Rechnungshofes auf Grund des Artikels 125, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Ermächtigung.
(7)Absatz 7,Auf die Angestellten des Krankenanstaltenfonds finden die Absätze 1 und 6, auf die Angestellten der übrigen vom Bund verwalteten Fonds sowie des "Dorotheums" die Absätze 1 bis 6 dieser Entschließung sinngemäß Anwendung. Sofern in dem in Absatz 3 bezeichneten Umfang auch noch der Generaldirektor des "Dorotheums" mit dem Ernennungsrecht betraut werden soll, erteile ich hiezu die Genehmigung.
Anmerkung
Die Entschließung ist, von Absatz 1 abgesehen, mit dem geltenden
Dienstrecht nicht abgestimmt.
Schlagworte
Postwesen, Telegraphenwesen, Telegrafenwesen, Delegation, Mandat,
BGBl. Nr. 1/1920, BGBl. Nr. 2/1920, BGBl. Nr. 245/1924
Dokumentnummer
NOR12001633
Alte Dokumentnummer
N1192412302P