Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
28.10.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 128.10.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1995
Art. 114.10.198727.10.1993 BGBl. Nr. 488/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ernennung von Bundesbeamten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1995

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

  1. Absatz eins,Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, B-VG übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich
    1. Ziffer eins
      Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen der Dienstklassen römisch drei bis einschließlich römisch sieben,
    2. Ziffer 2
      Richteramtsanwärter, Richter der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie Staatsanwälte der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwälte,
    3. Ziffer 3
      von den Beamten des Schulaufsichtsdienstes die Bezirksschulinspektoren,
    4. Ziffer 4
      Wachebamte auf Planstellen der Dienstklassen römisch drei bis einschließlich römisch sieben,
    5. Ziffer 5
      Berufsoffiziere auf Planstellen der Dienstklassen römisch drei bis einschließlich römisch sieben und zeitverpflichtete Soldaten sowie
    6. Ziffer 6
      Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung auf Planstellen der Verwendungsgruppen PT 9 bis einschließlich PT 3, auf Planstellen der Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung gemäß Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, oder Paragraph 229, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder auf Planstellen der Dienstzulagengruppen 3b, 3, 2b, 2 oder 1b erfolgt,
    7. Ziffer 7
      Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K6,
    unter Beobachtung der bestehenden allgemeinen Vorschriften zu ernennen.
  2. Absatz 2,Ferner ermächtige ich - ebenfalls bis auf Widerruf - auf Grund des Artikels 125, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes den Präsidenten des Rechnungshofes unbeschadet des diesem schon nach Artikel 125, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften, die Beamten des Rechnungshofes auf Dienstposten der römisch zehn. bis römisch vier. Dienstklasse - diese eingeschlossen - zu ernennen.
  3. Absatz 3,Gleichzeitig genehmige ich, daß die Mitglieder der Bundesregierung in ihrem Verwaltungsbereich die zur Zeit des Beginnes der Wirksamkeit des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 1, mit dem Ernennungsrecht ausgestattet gewesenen Stellen, der Bundeskanzler überdies die Landesgendarmeriekommandanten mit der Ernennung

der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Dienstposten der Dienstklassen römisch zehn bis römisch sechs - diese eingeschlossen -,

der Wachebeamten auf Dienstposten der Dienstklasse 9 bis 5 - diese, soweit es sich nicht um Gendarmerieabteilungsinspektoren oder Gendarmeriewirtschaftsinspektoren handelt, eingeschlossen -, schließlich der Beamten der Tabakregie, soweit mit dem Dienstposten nicht eine besondere Verwendungszulage verbunden ist, betrauen.

  1. Absatz 4,Weiters genehmige ich, daß der Bundeskanzler den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und den Ersten Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit der Ernennung sämtlicher Beamten der allgemeinen Verwaltung bei den genannten Gerichtshöfen, soweit die Ernennung nicht mir vorbehalten ist, den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes auch mit der Ernennung des Präsidialsekretärs und der Ratssekretäre und der Bundesminister für Handel und Verkehr den Generaldirektor für das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen mit der Ernennung sämtlicher Beamten der allgemeinen Verwaltung bei den der Generaldirektion für das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen unterstehenden Dienststellen, soweit die Ernennung nicht mir vorbehalten ist, betraut.
  2. Absatz 5,Die von den Mitgliedern der Bundesregierung mit der Ernennung betrauten Stellen haben, soweit es sich nicht um die in Paragraph 9, Absatz 2, des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 2, bezeichneten Angestellten handelt (Paragraph 42,, Absatz 2, Litera b,, dieses Verfassungsgesetzes), die Ernennung im Rahmen des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung vorzunehmen.
  3. Absatz 6,Schließlich übertrage ich den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in Durchführung der Überleitungsbestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1924, Bundesgesetzblatt Nr. 245 (Gehaltsgesetz) in ihrem Verwaltungsbereich Bundesangestellte, sofern sie nicht auf Dienstposten der römisch eins. und der römisch zwei. Dienstklasse der allgemeinen Verwaltung überzuleiten sind, ferner mit Ausnahme des Gendarmeriezentraldirektors, des Generaldirektors der Tabakregie und des Direktors der Staatsdruckerei, auf systemisierte Dienstposten zu ernennen und erteile hinsichtlich der Beamten des Rechnungshofes hiezu dem Präsidenten des Rechnungshofes auf Grund des Artikels 125, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Ermächtigung.
  4. Absatz 7,Auf die Angestellten des Krankenanstaltenfonds finden die Absätze 1 und 6, auf die Angestellten der übrigen vom Bund verwalteten Fonds sowie des "Dorotheums" die Absätze 1 bis 6 dieser Entschließung sinngemäß Anwendung. Sofern in dem in Absatz 3 bezeichneten Umfang auch noch der Generaldirektor des "Dorotheums" mit dem Ernennungsrecht betraut werden soll, erteile ich hiezu die Genehmigung.

Anmerkung

Die Entschließung ist, von Absatz 1 abgesehen, mit dem geltenden
Dienstrecht nicht abgestimmt.

Schlagworte

Postwesen, Telegraphenwesen, Telegrafenwesen, Delegation, Mandat, BGBl. Nr. 1/1920, BGBl. Nr. 2/1920, BGBl. Nr. 245/1924

Gesetzesnummer

10000074

Dokumentnummer

NOR12014683

Alte Dokumentnummer

N1199330664J