Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2aufgehoben
§ 2.
(1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 125, 250, 500, 750, 1 000 oder 1 500 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
§ 3geändertAbs 2 Z 5 (entfallen), Z 6 · umnummeriert: Abs 2 Z 5, Z 7, Z 8
… 5 unveränderte Absätze
§ 3.
(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. der Verwendungsbereich des Produktes (z.B. "für Bodenreinigung", "für Glasreinigung" usw.);