Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.05.1979 bis 21.12.1993 — BGBl. Nr. 187/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 322.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 315.05.197921.12.1993 BGBl. Nr. 187/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von flüssigen Haushaltsreinigungsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.05.1979BGBl. Nr. 187/1979

Außerkrafttretensdatum

21.12.1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
    2. Ziffer 2
      das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
    3. Ziffer 3
      der Name oder die Marke des Produktes;
    4. Ziffer 4
      der Verwendungsbereich des Produktes (z.B. "für Bodenreinigung", "für Glasreinigung" usw.);
    5. Ziffer 5
      das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) oder Liter (l);
    6. Ziffer 6
      die Dosierung für zehn Liter Wasser;
    7. Ziffer 7
      die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter bei einer Dosierung gemäß Ziffer 6,;
    8. Ziffer 8
      die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
    9. Ziffer 9
      der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

Gesetzesnummer

10002447

Dokumentnummer

NOR12031635

Alte Dokumentnummer

N2197922547S