Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
22.12.1993 bis 07.10.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 322.12.199307.10.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005
§ 315.05.197921.12.1993 BGBl. Nr. 187/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von flüssigen Haushaltsreinigungsmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.12.1993

Außerkrafttretensdatum

07.10.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
    2. Ziffer 2
      das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
    3. Ziffer 3
      der Name oder die Marke des Produktes;
    4. Ziffer 4
      der Verwendungsbereich des Produktes (z.B. "für Bodenreinigung", "für Glasreinigung" usw.);
    5. Ziffer 5
      die Dosierung für zehn Liter Wasser;
    6. Ziffer 6
      die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter bei einer Dosierung gemäß Ziffer 5,;
    7. Ziffer 7
      die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
    8. Ziffer 8
      der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Gesetzesnummer

10002447

Dokumentnummer

NOR12037172

Alte Dokumentnummer

N2199331634J