Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1 (entfallen), Schlussteil; Abs 2 (entfallen)
§ 2. Flüssige Weichspülmittel dürfen nur entweder
1. in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) oder
2. in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
§ 3geändertAbs 2 Z 1 lit e (entfallen), Z 2, Z 3 lit f · umnummeriert: Abs 2 Z 1 lit e
… 6 unveränderte Absätze
§ 3.
(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
1. für alle flüssigen Weichspülmittel:
a) der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
b) das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);
c) der Name oder die Marke des Produktes;
d) die handelsübliche Sachbezeichnung;
2. für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
a) der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe) und die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht;
… 3 unveränderte Absätze
b) die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßkappen
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
bb) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
c) die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß lit. a basiert;
3. für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2:
a) die Bezeichnung als Nachfüllpackung;
… 5 unveränderte Absätze
b) die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche 100 Milliliter des Produktes ausreichen;
c) die Angabe der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Menge in Milliliter (ml)
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
bb) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
d) die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß lit. b basiert;
e) sofern es sich um flüssige Weichspülmittel in konzentrierter Form handelt, die erst nach Verdünnung mit Wasser ein gebrauchsfertiges Produkt ergeben, die Angabe, wieviel Liter Wasser zur Herstellung des gebrauchsfertigen Produktes erforderlich sind;
f) sofern dem § 2 Abs. 1 Z 1 entsprechende Behältnisse vorrätig gehalten werden, die Angabe, wo diese Behältnisse bezogen werden können.