Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von flüssigen Weichspülmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1989Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
für alle flüssigen Weichspülmittel:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);
der Name oder die Marke des Produktes;
die handelsübliche Sachbezeichnung;
das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) oder Liter (l);
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern;
für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins :
der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe) und die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht;
die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßkappen
für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß lit. a basiert;die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Litera a, basiert;
für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2:für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 :
die Bezeichnung als Nachfüllpackung;
die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche 100 Milliliter des Produktes ausreichen;
die Angabe der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Menge in Milliliter (ml)
für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß lit. b basiert;die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Litera b, basiert;
sofern es sich um flüssige Weichspülmittel in konzentrierter Form handelt, die erst nach Verdünnung mit Wasser ein gebrauchsfertiges Produkt ergeben, die Angabe, wieviel Liter Wasser zur Herstellung des gebrauchsfertigen Produktes erforderlich sind;
sofern dem § 2 Abs. 1 Z 1 entsprechende Behältnisse vorrätig gehalten werden, die Angabe, wo diese Behältnisse bezogen werden können.sofern dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, entsprechende Behältnisse vorrätig gehalten werden, die Angabe, wo diese Behältnisse bezogen werden können.
Dokumentnummer
NOR12035102
Alte Dokumentnummer
N2198916787J